Die Änderung der Rechtsprechung des spanischen zentralen Finanzgerichtes bezüglich der Rückerstattung der spanischen Mehrwertsteuer (IVA) an nicht in Spanien ansässige Unternehmer

13.05.2016 - Gustavo Yanes

Gustavo Yanes Hernández Abogado / Steuerberater +34 91 319 96 86

Das zentrale Finanzgericht (TEAC) teilte bezüglich der Rückerstattungsverfahren der spanischen IVA bis Anfang 2015 die Auffassung der spanischen Finanzverwaltung, dass in diesen speziellen Verfahren keine Verpflichtung zur Abhaltung einer Anhörung vor der endgültigen Entscheidung der Verwaltung über die Rückerstattung vorgesehen ist. Damit waren gewichtige Nachteile für nicht in Spanien ansässige Unternehmer verbunden, denn während des Verlaufes des Verfahrens bestand keine Möglichkeit für diese, die Umstände und Tatsachen der Prüfung zu erfahren, aufgrund derer die Rückerstattung der IVA verweigert werden konnte. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass die Finanzverwaltung die Bewertung jedes Beweises im Rechtsmittelweg ablehnte, der nicht während des Rückerstattungsverfahrens vorgelegt wurde – an dieser Stelle sei wiederholt, dass der Steuerpflichtige zuvor nicht informiert wurde – , so sieht sich der Steuerpflichtige einer „Sackgasse“ gegenüber, da ihm bis zur Entscheidung nicht bekannt war, welche Unterlagen und Informationen die Finanzverwaltung als ausreichend erachten konnte.

Unterdessen hat der TEAC seine Auffassung als Folge eines durch unsere Kanzlei eingelegten Einspruches geändert. Jetzt wird anerkannt, dass in den Fällen, in denen die Steuerbehörde vom Unternehmer Informationen anfordert und damit ein echtes Überprüfungsverfahren beginnt, in jedem Fall eine Anhörung abgehalten werden muss, damit er alles ihm Günstige vorbringen kann. Damit wird klar, dass den nicht in Spanien ansässigen Unternehmern auf diese Weise in den Rückerstattungsverfahren mehr Rechte eingeräumt werden. 

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