Die spanische Regierung verlängert erneut die Erhebung der Vermögenssteuer auf das Jahr 2017, sowohl für in Spanien ansässige als auch nicht ansässige natürliche Personen

08.02.2017

Das Königliche Gesetzesdekret 3/2016 vom 2. Dezember, mit dem Maßnahmen in steuerrechtlichen Bereich getroffen wurden, verlängert um ein weiteres Jahr die Vermögenssteuer

Die spanische Vermögenssteuer, als außergewöhnliche Abgabe eingeführt und insofern von vorübergehender Natur, unterlag in den letzten 10 Jahren Änderungen hinsichtlich ihrer Erhebung. 

Nach der Aufhebung dieser Steuer im Jahre 2008 und ihrer vorübergehenden Wiedereinführung für die Jahre 2011 und 2012 wurde diese Maßnahme für die Jahre 2013 und 2014 als Konsequenz der wirtschaftlichen Krise und des Staatsdefizits verlängert.

Bislang war für das Jahr 2015 die Anwendung einer Steuervergünstigung in Höhe von 100 % der Vermögenssteuer vorgesehen. Jedoch legt der spanische Staat nun fest, mit der Einführung besagter Vergütung, sowohl für in Spanien ansässige als auch nicht ansässige Steuerzahler, noch ein Jahr zu warten, mit der Zielsetzung weiterhin zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen beizutragen.

So bestimmt es das Königliche Gesetzesdekret 3/2016 vom 2. Dezember, mit dem Maßnahmen in steuerrechtlichen Bereich getroffen wurden, welches in Artikel 4 eine erneute Änderung des Königlichen Gesetzesdekretes 13/2011 vorsieht. In der Praxis bedeutet dies die Erhebung der Vermögenssteuer für das Jahr 2017 und die Anwendung einer Steuervergünstigung in Höhe von 100 % ab dem 1. Januar 2018.

Da es sich allerdings um eine Abgabe handelt, die im Verantwortungsbereich der autonomen Regionen liegt, unterfällt die Erhebung der Vermögenssteuer den autonomen Regionen und somit auch die Zuständigkeit, etwaige Vergütungen festzulegen. Dieser Fall existiert in der autonomen Region von Madrid, die besagte Steuer in vollem Umfang vergütet, weshalb in Madrid Steuerpflichtige keine Vermögenssteuer zahlen. 

Die Erhebung dieser Steuer betrifft auch natürliche Personen, die nicht ihren Wohnsitz in Spanien haben. So regelt beispielsweise die Generaldirektion für Steuerangelegenheiten seit dem Eintreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Spanien und Deutschland, dass in Spanien nicht ansässige Steuerzahler in Bezug auf indirekte Beteiligungen am Eigentum von in Spanien gelegenen Immobilien beschränkt steuerpflichtig sind.
 
Diese Auslegung spiegelt sich in der Konsultationsklausel V1452/2014 der Generaldirektion für Steuerangelegenheiten wider (Dirección General de Tributos). Diese legt beispielsweise fest, dass ein in Deutschland Ansässiger, der Besitzanteile an einer Gesellschaft hat, dessen Aktiva direkt oder indirekt zu mindestens 50 % aus in Spanien gelegenen Immobilien bestehen, die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögenssteuer hat.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte José Blasi.