Dezember zur Förderung des Ökosystems für Start-ups (das „Start-up-Gesetz“) in Kraft. Es passt die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen des Gesetzes 14/2013 vom 27. September über die Förderung des Unternehmertums und seiner Internationalisierung (das „Unternehmergesetz“) an die aktuelle Wirklichkeit an und regelt nun auch ein neues Phänomen der Arbeitsmigration: die internationale Telearbeit.
Internationale Telearbeit erfasst – zumindest momentan – in Spanien leider nur Staatsangehörige aus Drittländern. Diese dürfen in Spanien bleiben, um ihre selbstständige oder unselbstständige berufliche Tätigkeit auszuüben, ausschließlich durch Nutzung von IT-, Telekommunikations- oder elektronischen Systemen und Mitteln.
Ein Nicht-EU-Ausländer, der in Spanien für ein ausländisches Unternehmen tätig werden will, kann sich somit legal in Spanien niederlassen, wenn er ein Visum und/oder eine Genehmigung für internationale Telearbeit einholt.
Zielgruppe
Die Möglichkeit der internationalen Telearbeit besteht nach dem spanischen Start-up-Gesetz für volljährige Fachkräfte aus Drittstaaten, die ein Studium (auch Aufbaustudium) an einer renommierten Universität, eine Berufsausbildung an einer renommierten Berufsschule oder mindestens drei Jahre Berufserfahrung nachweisen können.
Die internationale Telearbeit ist jedoch nicht nur auf angestellte Fachkräfte beschränkt. Auch Selbstständige, die nach Spanien umziehen, können ein Visum und/oder eine Genehmigung für internationale Telearbeit beantragen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Eine Fachkraft, die sich in Spanien niederlassen und von dort aus im Homeoffice tätig werden möchte, aber noch im Ausland ist, muss zuvor beim Konsulat oder einer anderen diplomatischen Vertretung Spaniens in ihrem Herkunftsland ein entsprechendes Visum beantragen. Das Visum ist für den Zeitraum der Auslandsarbeit, maximal für ein Jahr, gültig und berechtigt dazu, in Spanien zu wohnen und – im Homeoffice – zu arbeiten.
Telearbeitskräfte, die sich bereits regelmäßig in Spanien aufhalten oder ein internationales Telearbeitsvisum haben und weiterhin in Spanien leben möchten, können direkt in Spanien eine Aufenthaltsgenehmigung für internationale Telearbeitskräfte beantragen. Es handelt sich dabei um eine kombinierte Erlaubnis (sog. permiso único), die für das gesamte spanische Hoheitsgebiet gültig ist. Sie hat eine Höchstdauer von drei Jahren und kann jeweils um zwei Jahre verlängert werden.
Hauptziel der Gesetzesneuerung war es, internationale Talente und Kapital nach Spanien zu holen. Mit ihm konnte die spanische Regierung auf ein Phänomen der Arbeitsmigration reagieren, das seit der Coronapandemie starken Zuwachs erfahren hat. Sie hat damit einen Rahmen geschaffen, in dem Fachkräfte aus Drittstaaten und ihre Familien das vereinfachte Einreise- und Aufenthaltsverfahren für Ausländer in Spanien nach Art. 61 ff. des spanischen Unternehmergesetzes nutzen können.