Dieser Festlegung neuer Kriterien lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein in einem anderen EU-Land (Belgien) Ansässiger hält eine Immobilie in Spanien, die errichtet, jedoch nicht in Wohneigentum (división horizontal) geteilt wurde, und erwirtschaftet mit dieser Immobilie Mieteinkünfte. Da die betreffende Immobilie während des betreffenden Geschäftsjahres nur für zwei Tage vermietet war, stellt sich die Frage, welche Kosten und in welcher Höhe abzugsfähig sind. Zudem legt der Steuerpflichtige lediglich eine Liste der angefallenen Kosten vor, belegt diese jedoch nicht mit entsprechenden Nachweisen, z.B. Rechnungen.
Das TEAC musste nun entscheiden, welche Kosten in voller Höhe anerkannt werden, und welche nur teilweise, entsprechend der Anzahl der Tage, an denen die Immobilie vermietet war, anerkannt werden.
In Anlehnung an die Kriterien des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) zur Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Mietimmobilien bestimmte das TEAC, dass Kosten wie die Grundsteuer (IBI), Versicherungen, Gemeinschaftskosten, Versorgungsleistungen (Strom, Wasser, Gas, etc.) und andere jährliche Kosten entsprechend der konkreten Anzahl der Tage, an denen die Immobilie vermietet war und Einkünfte erwirtschaftet hat, zulässig sind. Grundsätzlich in voller Höhe zum Abzug zulässig sind Reparatur- und Instandhaltungskosten, so das Gericht. Unberücksichtigt bei dieser Abgrenzung sind die Kosten, für die der Steuerpflichtige keine Nachweise erbracht hat und deren Zusammenhang mit der vermieteten Immobilie nicht belegt ist.
Zu Zwecken der Klarheit äußert sich das TEAC detailliert zu jedem einzeln von dem Steuerpflichtigen geltend gemachten Kostenpunkt. So stuft das TEAC folgende Kosten als Instandhaltungs- und Reparaturkosten ein: Instandhaltung des Pools und des Gartens, Reparatur des Heizkessels und undichter Stellen sowie Schädlingsbekämpfung (Ameisen). Diese Kosten werden in voller Höhe anerkannt. Die Kosten für Versorgungsleistungen wie Internet-, Strom- und Wasserversorgung sowie die Wohngebäudeversicherung sind entsprechend der Tage zu berücksichtigen, an denen die Immobilie vermietet war (2 von 365 Tagen). Eine Spezifizierung nimmt das Gericht hinsichtlich der Wohngebäudeversicherung vor: Diese kann entsprechend der 2017 vermieteten Tage in Abzug gebracht werden; auch wenn sich der Versicherungsschutz auch auf 2018 bezieht, bleibt 2018 unberücksichtigt.
Diese neuen Kriterien entwickeln bereits eine gewisse Tragweite, und das obgleich es sich noch nicht um ständige Rechtsprechung (doctrina reiterada) im Sinne des Artikel 239 der spanischen Abgabenordnung (Ley General Tributaria, LGT) handelt, da das TEAC in dieser Entscheidung eine klare Unterscheidung zwischen voll zulässigen und nur teilweise zulässigen Kosten (d.h. entsprechend der vermieteten Tage) vornimmt.