Die diesem Urteil zu Grunde liegende Sache geht auf den 15. Januar 2018 zurück. Damals reichte der in Belgien ansässige Steuerpflichtige und spätere Einspruchskläger die Einkommensteuererklärung für Nichtansässige (Formular 210) für das vierte Quartal 2017 für Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie ein. Da der Steuerpflichtige auf die Aufforderung zur Nachreichung von Nachweisdokumenten nicht fristgemäß reagierte, wurde ein eingeschränktes Steuerprüfungsverfahren eingeleitet. In dessen Rahmen erließ die spanische Steuerbehörde eine vorläufige Nachveranlagung – aufgrund der fehlenden Ansässigkeitsbescheinigung Besteuerung mit 24% statt der reduzierten 19%, die für EU-Ansässige gelten – und forderte die Zahlung einer Steuerschuld i.H.v. 2.774,01 Euro.
Der Steuerpflichtige legte Einspruch ein und reichte Nachweise über die steuerliche Ansässigkeit (wenngleich keine Ansässigkeitsbescheinigung) sowie Rechnungen ein. Dieser Einspruch wurde jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass eben diese Bescheinigung über die Ansässigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat für das Steuerjahr 2017 nicht vorgelegt worden sei. Angesichts dieser Ablehnung reichte der Kläger Widerspruch beim TEAC ein und legte die geforderten Ansässigkeitsbescheinigungen für die Jahre 2017 bis 2021 vor.
Wesentlicher Gegenstand der Analyse des TEAC war nun die Frage der Gültigkeit von nachgereichten Nachweisen im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung für Nichtansässige.
Das TEAC kam, der Rechtsauffassung des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo, TS) folgend, zu dem Schluss, dass Beweise, die ex novo in der administrativen Revisionsphase eingereicht werden, als gültig zu betrachten sind, es sei denn, der Antragsteller handelt bösgläubig. In dem geprüften Fall habe es jedoch keine Hinweise auf eine solche Bösgläubigkeit des Antragstellers gegeben.
Diese Entscheidung des TEAC ist richtungsweisend, wenngleich sie noch keine gefestigte oder gar ständige Rechtsprechung im Sinne des Art. 239 der spanischen Abgabenordnung (Ley General Tributaria, LGT) darstellt. Sie untermauert jedoch die Gültigkeit von in der administrativen Phase ein- und nachgereichten Steueransässigkeitsbescheinigungen.