Ende des Bilanzmoratoriums für Verluste, die zur Auflösung der Gesellschaft in Spanien führen können

Veröffentlicht am 09.12.2024

Im folgenden Artikel erklären wir, was dieses Bilanzmoratorium ist, welche Regelungen es beinhaltet und welche Konsequenzen beim Auslaufen im Jahr 2025 entstehen können. Zudem beleuchten wir mögliche Lösungen, damit betroffene Gesellschaften handlungsfähig bleiben.

Nadja Vietz Abogada / Rechtsanwältin / Attorney (WA) +34 93 487 58 94

Allgemeine Regel

Das spanische Gesellschaftsrecht sieht in Artikel 363 Abs. 1 lit. e) des Gesetzes über Kapitalgesellschaften grundsätzlich einen Auflösungsgrund für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung vor, die Verluste erleiden, die dazu führen, dass ihr Eigenkapital auf weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals sinkt. Tritt diese Situation ein, müssen die Geschäftsführer innerhalb von zwei Monaten eine Hauptversammlung zur Auflösung der Gesellschaft einberufen.

Berufen die Geschäftsführer diese Hauptversammlung zur Auflösung der Gesellschaft nicht rechtzeitig ein, so sieht das Gesetz über Kapitalgesellschaften eine Haftungsregelung für die Geschäftsführer vor, wonach diese für die nach Eintritt des Auflösungsgrundes entstandenen Verbindlichkeiten persönlich haften.

Bilanzmoratorium

Während der COVID-19-Pandemie wurde eine Reihe außerordentlicher Unternehmensmaßnahmen (manchmal auch als „Bilanzmoratorium“ bezeichnet) verabschiedet, die die Kriterien für die Feststellung des Auflösungsgrundes des Artikels 363 Abs. 1 lit. e) des Gesetzes über Kapitalgesellschaften änderten und deren Auswirkungen bis zum Ende des Geschäftsjahres 2024 verlängert wurden. Dieses Bilanzmoratorium wurde aufgrund der Folgen der Covid-Pandemie erlassen, und seine Gültigkeit aufgrund der durch den Krieg in der Ukraine verschärften Energiekrise verlängert, um „die Auflösung von Gesellschaften zu vermeiden, die unter normalen Marktbedingungen lebensfähig sind“, damit diese Gesellschaften „ihr Eigenkapital wieder ins Gleichgewicht bringen können“.

Dieses Bilanzmoratorium ermöglicht es, die in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 aufgelaufenen Verluste der Gesellschaft erst ab dem Ende des im Jahr 2024 beginnenden Geschäftsjahres zu berücksichtigen, jedoch „ausschließlich zum Zwecke der Feststellung des Vorliegens des in Artikel 363.1.e) des Gesetzes über Kapitalgesellschaften vorgesehenen Auflösungsgrund“.

Dies bedeutet nicht, dass die Verluste entfallen, da sie in der Rechnungslegung zu berücksichtigen sind und in anderen Bereichen Auswirkungen haben können, wie z.B. bei der Feststellung des Vorliegens einer insolvenzrechtlichen Situation, sondern lediglich, dass bei der Feststellung, ob das Eigenkapital einer Gesellschaft auf weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals gesunken ist, die Verluste der Jahre 2020 und 2021 nicht berücksichtigt werden.

Dieses Bilanzmoratorium sieht jedoch eindeutig vor, dass die Geschäftsführer eine Hauptversammlung einberufen müssen, um die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen, wenn in den Geschäftsjahren 2022, 2023 oder 2024, ohne Berücksichtigung der Verluste der Jahre 2020 und 2021, das Eigenkapital weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals beträgt. Dieses Moratorium würde erst dann zur Anwendung kommen, wenn das Eigenkapital der Gesellschaft aufgrund der Verluste in den Jahren 2020 und/oder 2021 auf die Hälfte des Gesellschaftskapitals sinkt.

Ende des Moratoriums, Konsequenzen und Lösungen

Wie bereits erwähnt, endet dieses Moratorium mit dem Ende des Geschäftsjahres, das im Jahr 2024 begonnen hat.

In Anbetracht der Tatsache, dass gemäß Artikel 26 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften das Geschäftsjahr für die meisten Gesellschaften am 31. Dezember des betreffenden Jahres endet und der Jahresabschluss von den Geschäftsführern spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen ist, werden die Verluste der Jahre 2020 und 2021 bereits im neuen Geschäftsjahr 2025 für die Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 zu berücksichtigen sein.

So ist es möglich, dass Gesellschaften, die aufgrund dieses Bilanzmoratoriums bisher keinem Auflösungsgrund unterlagen, plötzlich vor der Wahl stehen, die Gesellschaft aufzulösen oder verschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Auflösungsgrund zu vermeiden, worüber die Gesellschafter in der von den Geschäftsführern einberufenen Hauptversammlung zu entscheiden haben.

Eine Kapitalerhöhung, eine Kapitalherabsetzung, die Umwandlung einer Schuld in ein Beteiligungsdarlehen oder die Erbringung von freiwilligen Einlagen durch die Gesellschafter sind unter anderem mögliche Maßnahmen, die die Gesellschafter ergreifen können, um das Vorliegen des im Artikel 363 Abs. 1 lit. e) vorgesehenen Auflösungsgrundes zu beseitigen.