Grundsätzlich ist die spanische Solidaritätssteuer (impuesto de solidaridad a las grandes fortunas, IGF) von allen Steuerpflichtigen zu erklären und zahlen, deren Vermögen, abzüglich des Freibetrags i.H.v. 700.000 Euro und des Freibetrags für den gewöhnlichen Wohnsitzes 300.000 Euro (letzterer nur für in Spanien Ansässige) 3.000.000 Euro übersteigt. Mit Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2023 können nun auch nicht in Spanien Ansässige (Auslandsansässige) den Freibetrag für ihr in Spanien belegenes Vermögen nutzen.
Konkret heißt es in dem Gesetzestext, dass „bestimmte Steuervorschriften geändert werden, um den Freibetrag i.H.v. 700.000 Euro auf alle Solidaritätssteuerpflichtige auszuweiten, unabhängig davon, ob sie in Spanien ansässig sind oder nicht“.
Die Änderung tritt rückwirkend in Kraft. Auslandsansässige können den Freibetrag somit nicht nur für ihre Steuererklärung 2023 (und die Folgejahre) nutzen, sondern sie können auch ihre Steuererklärung 2022 nachträglich um den Freibetrag korrigieren und eine entsprechende Erstattung beantragen.
Ziel der Änderung ist die rechtliche Gleichstellung von in Spanien ansässigen und nicht ansässigen Personen, ohne dabei ihre Bürgerrechte aufgrund ihrer Eigenschaft als Ansässige oder Nichtansässige zu verletzen.
Bei der nachträglichen Korrektur Ihrer Solidaritätssteuer-Erklärung 2022 um den nicht genutzten Freibetrag und der Beantragung der Erstattung der ungerechtfertigten Einzahlungen unterstützt Monereo Meyer Abogados Sie gerne. Unsere Experten für Steuerrecht stehen Ihnen gerne unter [email protected] oder telefonisch unter +34 91 319 96 86 zur Verfügung.
Elsa Ochoa Acereda
Abogada & Asesora Fiscal
[email protected]