Das Urteil Nr. 1250/2024 bestätigt die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer, der im Wege einer verhaltensbedingten Kündigung entlassen werden soll, eine vorherige Anhörung anzubieten.
Die Neuauffassung beruht auf der Auslegung des Artikels 7 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 158. Die vorherige Anhörung gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verteidigen und seine Version des Sachverhalts darzulegen. Eine Ausnahme von dieser Anhörungspflicht gelte jedoch in den Fällen, „in denen dem Arbeitgeber eine Gewährung dieser Möglichkeit nicht zugemutet werden“ könne, so der Gerichtshof. Es ist damit zu rechnen, dass die Mehrdeutigkeit dieser Ausnahme zu unterschiedlichen Auslegungen führen und stark einzelfallabhängig sein wird. Grundsätzlich gilt das Anhörungserfordernis für verhaltensbedingte Kündigungen nach dem 18.11.2024. Eine Verletzung dieser Anhörungspflicht führt zur automatischen Unzulässigkeit der Kündigung.