Das am 27. Januar 2016 von 30 Ländern, darunter Spanien, unterzeichnete multilaterale Abkommen zum automatischen Informationsaustausch, das in den Aktionsplan der BEPS-Initiative (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD und der G20 Länder aufgenommen wurde, dient erstens der Bekämpfung der Verminderung steuerlicher Bemessungsgrundlagen und zweitens, des grenzüberschreitenden Verschiebens von Gewinnen.
Das Abkommen soll den einzelnen Vertragsstaaten die Möglichkeit geben, aufgeschlüsselte Informationen zu Steuern, die von Konzernen mit Sitz in einem der 31 Vertragsstaaten abgeführt wurden, einzuholen, ohne dass hierfür der Abschluss bilateraler Abkommen notwendig wäre. Auf diese Weise soll eine möglichst hohe Informationsdichte erzielt werden, um aggressiven Steuergestaltungsmodellen, die ansonsten eine Besteuerung unter Nutzung der internationalen Steuervielfalt ganz vermeiden oder extrem niedrig halten würden, entgegenzuwirken.
In diesem Sinne ermöglicht das Abkommen einen – gegebenenfalls automatischen – Informationsaustausch zu steuerlichen Zwecken und räumt den jeweils zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Möglichkeit ein, den Umfang und die Form dieses Informationsaustauschs festzulegen.
Unter anderem besteht die Verpflichtung für die jeweiligen nationalen Behörden, den anderen Vertragsstaaten einmal jährlich unaufgefordert einen Country-to-Country Bericht zur Verfügung zu stellen. Dieser Bericht enthält Steuerauskünfte von Unternehmen, die zu einer multinationalen Unternehmensgruppe gehören, welche in einem Vertragsstaat steueransässig ist und aufgrund der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit der Besteuerung eines Vertragsstaates unterliegt. Die Unternehmen stellen also die Informationen den nationalen Behörden des jeweiligen Staates zur Verfügung, welche die Daten sodann mit den weiteren Vertragsparteien teilen.
Diese Country-to-Country Berichte müssen u.a. folgende Aspekte berücksichtigen:
- Das konkrete Verfahren für Steuergebiete, die in die Liste der Steuergebiete ohne Gegenseitigkeitserfordernis bezüglich des Informationsaustauschs aufgenommen sind;
- Fristen und Verfahren für den Informationsaustausch;
- Zusammenarbeit im Hinblick auf Erfüllung und Durchsetzung der Anforderungen an die Country-to-Country Berichte;
- Vertraulichkeit und Datenschutz sowie die angemessene Nutzung der ausgetauschten Informationen;
- Anfragen, etwa wenn eine Berichtigung des besteuerbaren Einkommens eines Unternehmens als Ergebnis einer Überprüfung auf Grundlage der Daten aus den Country-to-Country Berichten ein unerwünschtes wirtschaftliches Ergebnis zur Folge hat;
- Änderungen des Abkommens selbst.
Die Informationen könnten darüber hinaus zu einem besseren Verständnis der Transferpreisgestaltung dienen, welches wiederum von der Steueraufsicht zur Optimierung ihrer Verfahren genutzt werden könnte.