In Pilotverfahren wird das neue elektronische Verfahren zunächst in den Konsulaten von Amsterdam, Brüssel, Düsseldorf, Frankfurt, Lyon, Neapel, Porto und Washington bis 1. Juli 2014 erprobt.
1. Die spanischen Steuernummer
Bei spanischen Staatsbürger entspricht die Steuernummer der siebenstelligen Ausweisnummer (Documento Nacional de Identidad = DNI) zzgl. des Kontrollbuchstaben.
Bei spanischen Gesellschaften, Institutionen, etc. beginnt die Steuernummer je nach Rechts- bzw. Organisationsform mit einem anderen Buchstaben gefolgt von insgesamt acht Nummern. So beginnt bspw. die Steuernummer einer spanischen Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima) mit dem Buchstaben „A“.
Für Ausländer, die eine NIE durch das Innenministerium zugeteilt bekommen haben, entspricht die spanische Steuernummer der Identifikationsnummer für Ausländer (Número Identidad de Extranjero = NIE). Erst nach Mitteilung der NIE an die Finanzbehörden, wird die NIE für Ausländer zur Steuernummer.
Die NIE: Ausländer, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Interessen mit Spanien in Kontakt treten, sind verpflichtet eine NIE zu haben.
Sofern Ausländer jedoch Handlungen steuerrechtlicher Art oder mit steuerrechtlicher Tragweite durchführen, müssen sie eine spanische Steuernummer haben.
2. Das neue elektronische Verfahren
Das neue elektronische Verfahren gilt nur für die Steuernummer Typ „L“, „M“ und „N“: Typ „L“ ist für spanische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland; Typ „M“ gilt für Ausländer, die in Spanien keinen Wohnsitz haben; Typ „N“ gilt für ausländische Gesellschaften.
Die Steuernummer Typ „M“ ist in jedem Fall vorläufiger Natur und dient dazu, sofern eine NIE nicht rechtzeitig vergeben werden kann, dass der Ausländer seine steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllen kann. Auch kann der Ausländer mit der Steuernummer Typ „M“ vor einem Notar auftreten.
Antragsteller einer Steuernummer Typ „M“ müssen in spanischen Konsulaten in der Bundesrepublik Deutschland ihren gültigen Ausweis bzw. Pass und eine Einwohnermeldeamtsbeschenigung beizubringen. Im Einzelfall ist zu empfehlen, zunächst mit dem Konsulat die Frage der Form (Apostille) und ggf. der Übersetzung der Dokumente zu klären.
Bei Anträgen von ausländischen Gesellschaften (Steuernummer Typ „N“) ist das Bestehen der Gesellschaft und ihre Daten (Firma, Sitz, vertretungsberechtigte Personen, etc.) z.B. durch einen Handelsregisterauszug nachzuweisen.
Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die für die Gesellschaft handelnde Person selber unbedingt einer spanischen Steuernummer bedarf. Inwiefern dies im Einzelfall für alle alleinvertretngsberechtigten Geschäftsführer einer Gesellschaft gilt, auch wenn diese gerade nicht handeln, ist mit dem Konsulat im Vorfeld zu klären.