Die vertragliche Abwälzung der Wertzuwachssteuer auf den Käufer beim Wohnungskauf ist unwirksam

Veröffentlicht am 11.04.2013

Bei der sog. Wertzuwachssteuer („Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana, kurz “IIVTNU”) handelt es sich um eine lokale Steuer, die den über die Jahre generierten Wertzuwachs einer Immobilie besteuert, welcher sich bei der Übertragung derselben, z.B. mittels Verkauf, manifestiert. Der Steuerpflichtige dieser Steuerart beim Verkauf einer Immobilie ist gemäß Art. 106 des sog. Gesetzes zur Regelung der lokalen Steuerbehörden („Ley Reguladora de las Haciendas Locales“) der Verkäufer.

In seiner höchstrichterlichen Entscheidung erklärt der Oberste Spanische Gerichtshof („Tribunal Supremo“) nun die häufig gesehene Klausel eines Immobilienkaufvertrages, mittels derer die Zahlung der Wertzuwachssteuer auf den Käufer abgewälzt wird, für nichtig. Als Begründung wird angeführt, dass es sich bei dieser Klausel tatsächlich nicht um eine individuell vertragliche Vereinbarung handelt, sondern diese dem Käufer vielmehr einseitig nach dem Motto „take it or leave it“ auferlegt wird; auch fehle es häufig an dem entsprechenden rechtlichen Hinweis, dass das eigentliche Steuersubjekt der Verkäufer und gerade nicht der Käufer ist. Im Übrigen sehen die spanischen Verbraucherschutz-Bestimmungen die Nichtigkeit solcher Klauseln vor, da sie den Käufer einseitig benachteiligen, der sich regelmäßig verpflichtet sieht, für eine wirtschaftliche Belastung aufzukommen, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Dies führe zu einem Ungleichgewicht der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag ableiten. Anders wird diese Fallkonstellation zu bewerten sein, sofern keine besonders schutzbedürftigen Verbraucher beteiligt sind.