Die im spanischen Hypothekengesetz (Ley Hipotecaria) enthaltenen Regelungen gehen weit über die gesetzlichen Vorschriften zur spanischen Hypothek als Kreditsicherheit hinaus. Das Gesetz regelt etwa grundlegende Aspekte des spanischen Eigentumsregisters (Registro de la Propiedad). Einige Regelungsbereiche aus dem Gesetz sollen hier beispielhaft vorgestellt werden.
Eintragungsfähige Rechte
Art. 2 des Gesetzes zählt die der Eintragung zugänglichen Rechte auf: Neben den Titeln zur Übertragung des Eigentums, und zur Begründung, Übertragung, Änderung etc. von sonstigen dinglichen Rechten (etwa Hypothek, Nieβbrauch, Wohnrecht) lässt das spanische Recht als Besonderheit zu, auch Mietverträge in das spanische Eigentumsregister einzutragen (METER LINK). Auch können Verfügungs- und Belastungsbeschränkungen in das Register eingetragen werden, die etwa in letztwilligen Verfügungen, ehegüterrechtlichen Regelungen oder Schenkungen enthalten sind.
Gutgläubiger Eigentumserwerb
Eine zentrale Regelung im Hypothekengesetz in Spanien stellt dessen Art. 34, der die allgemeine Regelung zum gutgläubigen Erwerb von im Eigentumsregister eingetragener Immobilien enthält. Danach kann ein gutgläubiger Dritter vom im Register eingetragenen Eigentümer Eigentum am betroffenen Grundstück nur dann erwerben, wenn der Erwerb auf entgeltlichem Wege (etwa aufgrund Kaufvertrages) erfolgt. Dabei wird der gute Glaube des Dritten vermutet, so lange nicht der Beweis gelingt, dass dieser die Unrichtigkeit des Registers kannte.
Übereinstimmung zwischen physischer Realität und Register
Daneben enthält das Hypothekengesetz in Spanien auch Vorschriften, aufgrund derer die Übereinstimmung zwischen Eigentumsregister und physischer Realität gewährleistet werden soll. Diese Regelungen wurden erst jüngst, d. h. im Jahr 2015, durch den spanischen Gesetzgeber reformiert („Grundbuch und Kataster in Spanien“).
Weitere Regelungen
Schlieβlich beschäftigt sich das Hypothekengesetz in Spanien auch mit der geografischen Einteilung der spanischen Eigentumsregister und der Stellung der Registerführer. Die Eigentumsregister unterstehen dem spanischen Justizministerium und der Generaldirektion für Register und Notariate (Dirección General de los Registros y del Notariado, DGRN).
Die Verordnung zum Hypothekengesetz in Spanien
Das Hypothekengesetz in Spanien wird durch eine Verordnung (reglamento hipotecario) ergänzt, die die Bestimmungen des Hypothekengesetzes konkretisiert.