Nach dem Urteil des obersten spanischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2014 unterliegt die Anwendung des Konzepts „Urbanisierbare Grundstücke“ einigen Bedingungen. Das Gericht hat in dem Urteil zu Artikel 7 Absatz 2 des spanischen Katastergesetzes Stellung genommen und den Inhalt dieses Artikels spezifiziert.
Auf diese Weise legt der oberste spanische Gerichtshof fest, dass die Genehmigung einer besonderen Planungsnorm (die sogenannte „Instrumento urbanístico de desarrollo“) notwendig ist, damit ein Grundstück als „städtisch“ gelten kann.
Außerdem hebt dieses neue Urteil hervor, dass das Grundstück bei Fehlen dieser besonderen Planungsnorm als ein „landwirtschaftliches“ Grundstück zu bewerten ist.
Diese Neuerung hat zur Folge dass die seitens der verschiedenen Gemeinden bestehenden Wertfeststellungen (die sogenannten „Ponencias de Valores“), nach dem die Katasterwerte der Immobilien festgesetzt sind, verändert werden müssen. Der Grund hierfür liegt darin, dass einige Immobilien, die zuvor als städtische Grundstücke galten, durch dieses Urteil nun nach spanischem Recht als landwirtschaftliche Grundstücke zu bewerten sind.
Dies hat vor allem zur Folge, dass durch die Änderung der Einordnung des Grundstücks die Katasterwerte geringer werden und sich auf diese Weise auch die abzuführenden Steuerbeträge der Vermögenssteuer vermindern.
Ungeachtet der Tatsache, dass die Katasterwerte von Immobilien in Spanien derzeit generell sehr hoch sind, bringt dieses Urteil steuerliche Vorteile und bedeutet eine gute Nachricht für viele Steuerpflichtige.