Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 ergibt sich in Spanien eine neue Steuerbefreiung für bestimmte Vermögensgewinne im Bereich der Einkommenssteuer (die sogenannte „IRPF“) sowie hinsichtlich der Wertzuwachssteuer.
In Bezug auf die Einkommenssteuer (IRPF) steht mit dieser Neuerung fest, dass die erzielten Vermögensgewinne einer Person mit Hauptwohnsitz in Spanien, die aufgrund von „Leistung an Erfüllungs statt“ („dación en pago“) zur Tilgung von Hypothekenschulden verwendet werden, von dieser Steuer befreit sind. Außerdem gilt diese Steuerbefreiung künftig auch im Fall einer Hypothekenzwangsvollstreckung sofern der Schuldner die Immobilie, die als ein ständiger Wohnsitz diente, an die Bank verliert.
Diese Steuervergünstigung setzt voraus, dass der Eigentümer des Hauptwohnsitzes über keine weiteren Güter und Rechte verfügt, mit Hilfe derer er seine Hypothekenschuld tilgen könnte. Diese Maßnahme bedeutet praktisch, dass im Zeitpunkt der „Leistung an Erfüllungs statt“, die aus einer Hypothek aufgelaufenen Zinsen nicht als ein Vermögensgewinn gelten und daher keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss.
Hinsichtlich der Wertzuwachssteuer hat der Gesetzgeber die gleiche Maßnahme in Betracht gezogen. Auf diese Weise sind sowohl die „Leistung an Erfüllungs statt“ eines Hauptwohnsitzes, als auch der Verlust eines Hauptwohnsitzes wegen einer Hypothekenzwangsvollstreckung von der Wertzuwachssteuer befreit.
Damit die Steuerbefreiung zur Anwendung kommen kann ist es notwendig, dass der potentiell Steuerpflichtige innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Veräußerung an dem ständigen Wohnsitz ununterbrochen gewohnt hat und seinen ständigen Wohnsitz für diese veräußerte Immobilie angemeldet hat.
Ziel dieser gesetzlichen Neuregelungen ist es, die Vermögenslage von zahlreichen Steuerpflichtigen, die heute über keinen festen Wohnsitz in Spanien mehr verfügen, nicht weiter zu verschlechtern.