Spanisches Erbrecht: Besonderheiten und Hinweise auf Unterschiede zur Rechtslage in Deutschland

Immer mehr Erbfälle in Europa haben einen grenzüberschreitenden Bezug zu anderen Staaten. Aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung, die seit dem 17.08.2015 in allen EU-Staaten einheitlich und verbindlich Anwendung findet, ist es nun möglich, dass auf bspw. deutsche Erbfälle in Spanien gemeinspanisches oder sogar foralrechtliches Erbrecht Anwendung findet. Gleiches gilt selbstverständlich im Falle von anderen EU-Ausländern, die ihren Lebensmittelpunkt nach Spanien verlagern. Gerade auch vor dem Hintergrund des erheblichen Immobilienvermögens ausländischer Staatsbürger in Spanien zeichnet sich dieser Bereich durch eine extrem hohe Praxisrelevanz aus. Der folgende Artikel beinhaltet eine allgemeine Übersicht über die Besonderheiten des spanischen Erbrechts, mit besonderem Hinweis auf die Unterschiede zu Deutschland.

Dieser Beitrag wurde erstellt am 07.11.2016 von Michael Fries in der Rubrik Immobilien & Erben

Spanien: Die (Wieder-) Anrechnung von Wertminderungen des Gesellschaftsvermögens als Auflösungsgrund

Erhöhte Pflichten für Geschäftsführer spanischer Kapitalgesellschaften Gesetzliche Auflösungsgründe einer spanischen Gesellschaft betreffen insbesondere die Geschäftsführer, da diese verpflichtet sind, die Auflösung der Gesellschaft oder deren neue Kapitalisierung einzuleiten, sofern sie eine persönliche Haftung umgehen möchten. Gemäß Artikel 367 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes haften Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für alle nach dem gesetzlichen Auflösungsgrund entstandenen Gesellschaftsschulden, wenn sie nicht […]

Dieser Beitrag wurde erstellt am 08.05.2016 von Stefan Meyer in der Rubrik Immobilienfinanzierung