Spanien: Die (Wieder-) Anrechnung von Wertminderungen des Gesellschaftsvermögens als Auflösungsgrund
Erhöhte Pflichten für Geschäftsführer spanischer Kapitalgesellschaften Gesetzliche Auflösungsgründe einer spanischen Gesellschaft betreffen insbesondere die Geschäftsführer, da diese verpflichtet sind, die Auflösung der Gesellschaft oder deren neue Kapitalisierung einzuleiten, sofern sie eine persönliche Haftung umgehen möchten. Gemäß Artikel 367 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes haften Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für alle nach dem gesetzlichen Auflösungsgrund entstandenen Gesellschaftsschulden, wenn sie nicht […]
Dieser Beitrag wurde erstellt am 08.05.2016 von Stefan Meyer in der Rubrik Immobilienfinanzierung