Möglichkeit der Aufhebung einer Nachbesicherung (Hypothek) in Spanien bei Benachteiligung der Konkursmasse

Der Oberste Gerichtshof für Zivilsachen in Spanien („Tribunal Supremo“) hat in seiner Entscheidung vom 26. März 2015, Nr. 143/2015, die Möglichkeit der Aufhebung einer Hypothek im spanischen Konkursverfahren geprüft, die als Nachbesicherung für eine bereits bestehende Kreditlinie innerhalb von 2 Jahren vor dem Konkurseintritt bestellt wurde.

Dieser Beitrag wurde erstellt am 24.07.2015 von Comunicación in der Rubrik Immobilienfinanzierung

Das Pfandrecht als Sicherungsmittel bei der Finanzierung spanischer Gewerbeimmobilien

Neben der Hypothek als dem wichtigsten dinglichen Sicherungsmittel im Rahmen einer Immobilienfinanzierung unter spanischem Recht besteht die Möglichkeit der Bestellung verschiedener Pfandrechte im Hinblick auf mit dem Immobilienbesitz verbundene Rechte und Güter, die die Sicherungswirkung der Hypothek abrunden und vervollständigen.

Dieser Beitrag wurde erstellt am 10.07.2015 von Janis Amort in der Rubrik Immobilienfinanzierung

Aktuelle Entwicklungen des spanischen Immobilienmarktes 2014/2015

Nach den Flautejahren auf dem spanischen Immobilienmarkt (2008 – 2013) ist Spanien bereits seit Anfang 2014 wieder im Fokus der internationalen Investoren. 2014 investierten internationale Anleger mehr als 5 Mrd. € in spanische Immobilien, die spanischen REITs (SOCIMI) weitere 2,3 Mrd. € und nationale, spanische Anleger weitere 1,8 Mrd. €, insgesamt also fast 10 Mrd. € Investitionsvolumen. 80 % dieser Investitionen wurden im 2. Halbjahr 2014 vollzogen, wodurch deutlich wird, dass das Vertrauen der Anleger in den spanischen Markt erst Mitte 2014 wieder hergestellt werden konnte.

Dieser Beitrag wurde erstellt am 03.07.2015 von Stefan Meyer in der Rubrik Markt

Geschäfte über wesentliche Aktiva: Die aussliessliche Zuständigkeit der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung [(Artikel 160 F) und 511 bis des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (LSC)].

Alle spanischen Kapitalgesellschaften, welche größere Geschäfte im Zusammenhang mit Aktiva durchführen, müssen sich seit dem vergangenen Dezember nach dem neuen Gesetz 31/2014 richten, welches das bisherige Kapitalgesellschaftsgesetz hinsichtlich der Optimierung der Unternehmensführung modifiziert. Dieses weist der Haupt- bzw. der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaften diesbezüglich eine neue rechtliche Zuständigkeit zu.

Dieser Beitrag wurde erstellt am 28.05.2015 von Comunicación in der Rubrik Immobilienkauf