Erhöhte Pflichten für Geschäftsführer spanischer Kapitalgesellschaften
Gesetzliche Auflösungsgründe einer spanischen Gesellschaft betreffen insbesondere die Geschäftsführer, da diese verpflichtet sind, die Auflösung der Gesellschaft oder deren neue Kapitalisierung einzuleiten, sofern sie eine persönliche Haftung umgehen möchten. Gemäß Artikel 367 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes haften Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für alle nach dem gesetzlichen Auflösungsgrund entstandenen Gesellschaftsschulden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab Kenntnisnahme von dem Auflösungsgrund eine Hauptversammlung einberufen, in der die Auflösung der Gesellschaft auf der Tagesordnung steht. Auch haften die Geschäftsführer, wenn sie keine gerichtliche Auflösung beantragen, oder – falls zutreffend – keinen Antrag auf Konkurseröffnung stellen. Die Frist für diese Anträge beträgt ebenfalls zwei Monate, gerechnet allerdings ab dem Datum der Hauptversammlung, sollte diese gegen die Auflösung gestimmt haben oder wenn diese nicht stattfand. Außerdem wird vermutet, dass alle Schulden der Gesellschaft nach dem Auflösungsgrund entstanden sind, es sei denn das Gegenteil wird bewiesen.
Sollte die Hauptversammlung nicht einberufen worden sein, stattgefunden haben oder keine Korrekturmaßnahmen getroffen worden sein, kann jeder interessierte Dritte die gerichtliche Auflösung beantragen.
Falls der Wirtschaftsprüfer feststellt, dass aufgrund der Wertminderungen des Vermögens die Gesellschaft einem Auflösungsgrund unterliegt, müssen die Verwalter nicht unbedingt die Auflösung einleiten oder einen Antrag auf Konkurseröffnung stellen, es gibt auch andere Korrekturmaßnahmen wie zum Beispiel Refinanzierungsvereinbarungen mit den Gläubigern, Verwandlung der Darlehen in Beteiligungsdarlehen oder Kapitalerhöhungen bzw. Verminderungen. Allerdings muss eine dieser Maßnahmen in Betracht gezogen werden, wenn man größere Schäden vermeiden möchte.
Die Möglichkeit, einem Auflösungsgrund zu unterliegen, wurde allerdings dadurch verringert, dass zur Zeit der Bekämpfung der spanischen Immobilienkrise die Regierung das königliche Gesetzesdekret 10/2008, vom 12. Dezember, durch das finanzielle Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität der kleineren und mittleren Unternehmen (im Folgenden KMU) in Spanien getroffen wurden. Dieses Dekret legte in seiner einzigen Zusatzbestimmung fest, dass bezüglich der Bestimmung der Verluste für die zwingende Kapitalherabsetzung gemäß Artikel 327 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (im Folgenden LSC) bzw. für die zwingende Auflösung der Gesellschaft laut Artikel 363.1.e) LSC, sowie für die Erfüllung der Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren gemäß Artikel 2 des spanischen Konkursgesetzes, bestimmte Verluste, verursacht durch Wertminderungen, nicht angerechnet werden. Konkret handelt es sich um solche Wertminderungen, die aus Anlagevermögen, Immobilieninvestitionen und Lagerbeständen oder aus Darlehen und Forderungen resultieren, um auf diese Weise den KMU auch während der spanischen Immobilienkrise, die von 2008 bis Mitte 2014 anhielt ein Überleben zu ermöglichen.
Diese Regelung sollte zunächst nur für zwei Jahre gelten, d.h. 2009 und 2010, wurde aber im Nachhinein mehrmals verlängert, zuletzt bis Ende 2014. Im Jahr 2015 hat dann die spanische Regierung öfters angedeutet, dass diese Maßnahme nicht erneut verlängert werde, was jetzt auch durch Gesetzes umgesetzt wurde.
Kleinere und mittlere Gesellschaften, die nun den Jahresabschluss für 2015 formulieren, müssen jetzt in Betracht ziehen, dass diese Verluste beim Kalkulieren des Reinvermögensverlustes wieder mitgerechnet werden müssen. Folgerichtig wird hierdurch die Schwelle für die zwingende Kapitalherabsetzung bzw. Auflösung von kleineren und mittleren Unternehmen, wieder auf das Maß was vor der Immobilienkrise galt zurückgeführt, was nur konsequent ist, denn eine Gefahr der Abwertung von Immobilien besteht derzeit in Spanien auch nach Expertenmeinung nicht mehr.