Die Maßnahmen betreffen neben steuerlichen, arbeitsrechtlichen Erleichterungen auch andere Bereiche, wie etwa den Bankensektor.
Für den Bereich des Immobilienrechts bringt Artikel 42.1 des Dekrets eine bedeutende Folge mit sich: Die Ausschlussfristen, sog. plazo de caducidad, grundbuchrechtlicher Eingangsvermerke (asientos de presentación), vorläufiger Grundbucheintragungen (anotaciones preventivas), grundbuchrechtlicher Randvermerke (notas marginales) oder auch die Ausschlussfrist zu anderen zur Löschung vorgesehener Grundbuchvermerke werden ab sofort zeitweise ausgesetzt.
Die jeweilige Aussetzung der Fristen endet nach Art. 42.2 am Folgetag nach Aufhebung des verfassungskonform ausgerufenen Alarmzustandes.