Spanien: Aussetzung grundbuchrechtlicher Ausschlussfristen wegen Coronavirus Krise

Veröffentlicht am 20.03.2020

Die spanische Regierung hat mit dem Erlass des königlichen Gesetzesdekrets 8/2020 vom 17. März 2020 auf die COVID-19-Pandemie reagiert und ein umfassendes Paket außerordentlicher Maßnahmen verabschiedet, um die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Pandemie im Königreich abzuschwächen.

Die Maßnahmen betreffen neben steuerlichen, arbeitsrechtlichen Erleichterungen auch andere Bereiche, wie etwa den Bankensektor.

Für den Bereich des Immobilienrechts bringt Artikel 42.1 des Dekrets eine bedeutende Folge mit sich: Die Ausschlussfristen, sog. plazo de caducidad, grundbuchrechtlicher Eingangsvermerke (asientos de presentación), vorläufiger Grundbucheintragungen (anotaciones preventivas), grundbuchrechtlicher Randvermerke (notas marginales) oder auch die Ausschlussfrist zu anderen zur Löschung vorgesehener Grundbuchvermerke werden ab sofort zeitweise ausgesetzt.

Die jeweilige Aussetzung der Fristen endet nach Art. 42.2 am Folgetag nach Aufhebung des verfassungskonform ausgerufenen Alarmzustandes.