Während Art. 17.12 LPH dem Wortlaut nach einer Einschränkung oder Bedingung der Vermietung klar zulässt, bestehen Zweifel daran, ob diese Einschränkung bzw. Bedingung auch im Sinne eines Verbotes der Vermietung von Ferienwohnungen ausgelegt werden könnte. Wäre dies der Fall, wäre der Beschluss eines Ferienwohnungsverbots ebenfalls mit Zustimmung von 3/5 der Eigentümer möglich.
Hinsichtlich dieser Frage herrschte Uneinigkeit unter Juristen. Während von einigen vertreten wurde, dass ein „Verbot“ in den Begriffen „einschränken“ und „bedingen“ enthalten ist, sind andere der Auffassung, dass der Gesetzgeber, hätte er die 3/5-Mehrheit des Art. 17.12 LPH auch für ein Verbot der Ferienvermietung vorsehen wollen, dies auch so ausdrücklich im Gesetz festgehalten hätte. Aus ihrer Sicht müsste ein Beschluss zum Vermietungsverbot gemäß Art. 17.6 LPH einstimmig ergriffen werden, da es sich um eine Satzungsänderung handelte.
Anfang Oktober hat unser Oberster Gerichtshof diese Debatte beendet und entschieden, dass der Begriff „einschränken“ tatsächlich die Möglichkeit des „Verbietens“ beinhaltet. Es ist also möglich, dass die Nachbarn durch einen Beschluss von 3/5 der Gesamtzahl der Eigentümer, die 3/5 der Gesamtzahl der Quoten der Eigentümer repräsentieren, die touristische Vermietung in ihren Eigentumswohnungen verbieten.