Ab dem 13. März 2014 müssen Gebäude, die über eine bebaute Fläche von über 5.000 m2 verfügen und die weiterhin als (i) Hypermarkt, (ii) Geschäfts- und Handelszentren, (iii) Lager- und Vertriebshallen, (iv) überdachte Sportanlagen, (v) Krankenhäuser, Kliniken und Pflegeheime sowie (vi) Messepavillons genutzt werden, über an das allgemeine Stromnetz angeschlossene Fotovoltaikanlagen verfügen, mittels derer sie eine Mindestmenge Strom erzeugen.
Die zwingende nominale Mindestleistung der Anlagen bestimmt sich nach der Gebäudefläche sowie der Klimazone, in der sich die Gebäude befinden (Spanien ist in insgesamt 5 Klimazonen unterteilt). Die nominale Höchstleistung beträgt 100 kW.
Diese Vorschrift findet Anwendung auf Neuerrichtungen, Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen und tiefgreifende Umbauten, sofern die bebaute Fläche 5000 m2 übersteigt. Zur Berechnung werden hierbei unterirdische Parkflächen (sofern vorhanden) miteinbezogen, jedoch nicht zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmte Außenflächen.