Wegfall der Baugenehmigung auf den Balearen

Veröffentlicht am 17.06.2020

Im Rahmen der Bekämpfung der Folgen der Krise hervorgerufen durch das Covid-19 gelten auf den Balearen vorübergehend Erleichterungen bei der Durchführung von gewissen Bauarbeiten. Die Pflicht zur Beantragung einer Baugenehmigung fällt weg.

Dies ist eine der vielen dringenden und außergewöhnlichen Maßnahmen, die die Regierung der Balearischen Regierung zur Ankurbelung der wirtschaftlichen Tätigkeit und zur Vereinfachung der öffentlichen Verwaltung verabschiedet hat.

Befreiung von der Pflicht zur Beantragung einer Baugenehmigung

Die genannte Befreiung von der Pflicht zur Beantragung einer Baugenehmigung gilt bereits ab dem 15. Mai 2020. Die Regelung ist solange gültig, bis das Parlament der Balearischen Inseln das entsprechende Gesetz im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet hat, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2021. Es handelt sich um eine wichtige Ausnahme vom geltenden Prinzip der vorgeschobenen Legalitätskontrolle seitens der öffentlichen Verwaltung.

Die Befreiung von der Pflicht zur Beantragung einer Baugenehmigung bezieht sich auf bestehende Gebäude auf städtischem Grund und Boden (suelo urbano). Umfasst sind hiervon insbesondere Umbau- und Sanierungsarbeiten. Bereits 15 Tage nach Abgabe einer sogenannten eigenverantwortlichen Erklärung (declaración responsable) kann mit dem Bauarbeiten begonnen werden.

Die eigenverantwortlichen Erklärung (declaración responsable)

Die eigenverantwortliche Erklärung, die bei der zuständigen Gemeinde einzureichen ist, ersetzt den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Folgende Einzelheiten sind unter anderem bei der Abgabe einer eigenverantwortlichen Erklärung zu beachten.

Die Anwendungszeitraum ist begrenzt. Die eigenverantwortliche Erklärung muss spätestens bis zum 31. Dezember 2021 bei der Gemeinde eingereicht werden. Danach gilt für die entsprechenden Fälle wieder die Pflicht zur Beantragung einer Baugenehmigung.

Der eigenverantwortlichen Erklärung ist ein technisches Projekt eines Architekten beizufügen, das von der Architektenkammer abgestempelt werden muss.

Im Falle von umfassenden Umbauarbeiten müssen diese der Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes dienen und es sind Maßnahmen zur Reduzierung des Wasserverbrauches umzusetzen.

Da es sich bei dem Verfahren der eigenverantwortlichen Erklärung um eine Ausnahmeregelung handelt, sind die gesetzlichen Anforderungen streng. Insbesondere gilt, dass Bauarbeiten, die auf Grund einer eigenverantwortlichen Erklärung hätten durchgeführt werden können, für die aber die eigenverantwortliche Erklärung nicht vorher eingereicht wurde, als illegal gelten. Dies gilt auch für Fälle, in denen mehr oder anders gebaut wird, als in der eigenverantwortlichen Erklärung beschrieben. In genannten Fällen wird ein Baustopp ausgesprochen, der Bauherr wird aufgefordert eine Baugenehmigung zu beantragen und ein Bußgeld wird verhängt. Weitergebaut werden darf dann erst, wenn eine Baugenehmigung erteilt wurde.

Anwendungsbereich der eigenverantwortlichen Erklärung

Keine Anwendung findet die eigenverantwortliche Erklärung unter anderem auf Gebäude, die nicht der städtebaurechtlichen Ordnung entsprechen. Darunter versteht man Gebäude, die seiner Zeit ohne Baugenehmigung errichtet wurden. Ebenfalls darf es sich nicht um Gebäude handeln, welche in der Küstenschutzzone liegen. Ferner gilt die Befreiung von der Baugenehmigung nicht für Neubauten (obra de nueva planta) oder Bauarbeiten in denkmalgeschützten Gebäuden oder solchen, die zu Kulturgut (bien de interés cultural) erklärt wurden.

Fazit

Gewisse Bauvorhaben können wesentlich schneller umgesetzt werden, da es vorübergehend nicht mehr notwendig ist, ein Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung zu durchlaufen.