Einleitung der Zwangsversteigerung
Vor der Zwangsversteigerung einer Immobilie in Spanien hat das zuständige Grundbuch auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts eine Eigentums- und Lastenbescheinigung auszustellen. Die Ausstellung der Bescheinigung wird im Grundbuch vermerkt, so dass für Dritte erkennbar ist, dass eine Zwangsversteigerung der Immobilie ansteht. Der Grundbuchrichter informiert die nachrangigen Gläubiger von der Vollstreckung an der im Grundbuch hinterlegten Anschrift. Das Vollstreckungsgericht richtet sich an die vorrangig eingetragenen Gläubiger und fordert diese auf, Auskunft darüber zu erteilen, ob und ggfs. in welcher Höhe die gesicherte Forderung noch besteht. Es kann auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers vom Schuldner die Vorlage seines Eigentumstitels verlangen.
Bestimmung des Versteigerungswerts
Sollten sich der Vollstreckungsgläubiger und der Schuldner nicht auf einen Versteigerungswert einigen, so wird der Verkehrswert der Immobilie durch einen gerichtlich bestellten Gutachter ermittelt. Nachfolgend stellt der Rechtspfleger unter Abzug der vorrangigen Lasten den Versteigerungswert fest. Zu beachten ist, dass eine mit einer Hypothek zu zu Lasten von Eheleuten die hälftige Miteigentümer an einer Immobilie sind voll in Abzug gebracht wird, während der Verkehrswert der Immobilie entsprechend dem Miteigentumsanteil nur hälftig angesetzt wird.
Versteigerungsverfahren
Die Zwangsversteigerung findet öffentlich und elektronisch statt (siehe auch https://www.mmmm.es/es/noticias-abogados/media/die-elektronische-zwangsversteigerung-subasta-electronica-in-spanien/). D.h. es gibt keinen Versteigerungstermin im eigentlichen Sinne. Die öffentliche Zwangsversteigerung wird unter Einhaltung einer Frist von mindestens 24 Stunden im Voraus im Staatsanzeiger (BOE) öffentlich angekündigt. Dies kann im Fall von Ferienimmobilien, die nicht ständig bewohnt werden, problematisch sein, da der Vollstreckungsschuldner u.U. keine Kenntnis von der Versteigerung erhält.
Als Bieter dürfen an der Versteigerung diejenigen Personen teilnehmen, die 5 % des Versteigerungswertes als Kaution leisten. Die Kaution wird mittels Einbehalts des entsprechenden Betrages durch die Steuerbehörden geleistet. Der Vollstreckungsgläubiger muss keine Sicherheit leisten, darf aber erst ein Gebot abgegeben, wenn weitere Gebote vorliegen.
Die öffentliche Zwangsversteigerung findet während eines Zeitraumes von 20 Kalendertagen elektronisch auf dem amtlichen Portal des spanischen Staatsanzeigers statt (https://subastas.boe.es/). Da in der elektronischen Versteigerungspraxis Gebote erst gegen Ende der Versteigerung abgegeben werden, sieht das Gesetz vor, dass sich die Versteigerungsfrist um 24 Stunden verlängert, wenn das Meistgebot innerhalb der letzten Stunde registriert wird.
Nach Ablauf der Versteigerungsfrist übermittelt das staatliche Versteigerungsportal dem Gericht den Namen und die e-mail der Person, die das höchste Gebot abgegeben hat. Den übrigen Bietern wird die auf deren Konten einbehaltene 5%ige Kaution von den Steuerbehörden wieder freigegeben, soweit Sie keinen Vorbehalt für den Fall erklárt haben, dass das Meistgebot nicht geleistet wird und sie dann zum Zuge kommen wollen.
Zuschlag
Je nach der Höhe des Meistgebotes können sich die folgenden Konstellationen ergeben:
– Das Meistgebot liegt bei mehr als 70% des Versteigerungswertes: Die Immobilie wird per gerichtlichem Dekret direkt dem Meistbietenden zugeschlagen.
– Das Meistgebot liegt unter 70 % des Versteigerungswertes: Der Schuldner hat das Recht innerhalb einer Frist von 10 Tagen einen Dritten beizubringen, der das Höchstgebot verbessert, wobei das neue Gebot 70 % des Versteigerungswertes oder die vollstreckte Gesamtforderung übersteigen muss. Sollte der Schuldner innerhalb der genannten Frist keinen weiteren das Höchstgebot verbessernden Bieter beibringen, so kann der Vollstreckungsgläubiger innerhalb einer Frist von weiteren 5 Tagen sich die Immobilie zu 70 % des Versteigerungswertes oder in Höhe der vollstreckten Forderung zuschlagen lassen, soweit letztere das Höchstgebot übersteigt und über 60% des Versteigerungswertes liegt.
– Das Meistgebot liegt unter 70 % und über 50% des Versteigerungswertes: Sollten weder der Schuldner noch der Vollstreckungsgläubiger von ihren im vorherigen Absatz genannten Rechten Gebrauch machen, erfolgt der Zuschlag an den Meistbietenden, soweit die Vollstreckungsforderung erreicht wird.
– In allen weiteren Fällen entscheidet der Rechtspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen über den Zuschlag.
Kein Gebot oder kein Bieter?
Im Falle, dass kein Gebot abgegeben wird oder kein Bieter an der elektronischen Versteigerung teilnimmt, kann der Vollstreckungsgläubiger sich die Immobilie innerhalb einer Frist von 20 Tagen nach Abschluß der Versteigerung zu einem Wert in Höhe von 70% des Versteigerungswertes zuschlagen (60%, wenn die vollstreckte Forderung unter 70 % des Versteigeurngswertes liegt. Handelt es sich nicht um den ständigen Wohnsitz des Schuldners (z.B. Ferienwohnung), so kann sich der Vollstreckungsgläubiger in Abweichung hiervon die Immobilie für nur 50% oder in Höhe der ausstehenden Forderung zuschlagen lassen. Macht der Vollstreckungsgläubiger keinen Gebrauch von seinem Recht, hebt der Rechtpfleger auf Antrag des Vollstreckungsschuldners die Zwangshypothek wieder auf.
Der Vollstreckungsgläubiger kann sein Zuschlagsrecht an einen Dritten abtreten; hat dies jedoch entsprechend anzukündigen. Der Abtretungsempfänger hat innerhalb einer Frist von 20 Tagen den Zuschlagspreis bei Gericht einzuzahlen.
Folgen der Versteigerung
Mit der Versteigerung der Immobilie erlöschen sämtliche nachrangigen Lasten. Zum vollstreckten Recht vorrangige Lasten bleiben bestehen und der Erwerber tritt in die sich aus diesen ergebende Haftung bis zur eingetragenen Höchstgrenze ein. Mit dem Erlös wird die vollstreckte Forderung befriedigt. Ein Übererlös wird an die nachrangigen Gläubiger in der entsprechenden Reihenfolge ausgekehrt.
Das beglaubigte Zuschlagsdekret des Urkundsbeamten dient als Titel zur Eintragung als Eigentümer im Grundbuch und zur Löschung der nachrangigen Lasten. Sollte die Immobilie bewohnt sein, kann der Erwerber vor dem Vollstreckungsgericht innerhalb einer Frist von 1 Jahr die Räumung und Inbesitzsetzung beantragen.
Zum Vollstreckungsrecht in Spanien siehe auch https://mmmm.es/mmmm-content/uploads/2013/04/ahk-grenzueberschreitende-zwangsvollstreckung.pdf