Was Eigentümer betroffener Immobilien beachten müssen:
1. Erste Schritte zur Sicherstellung der Eigentums- oder anderer Rechte:
- Der Nachweis der Eigentümerstellung an den betroffenen Immobilien erfordert Unterlagen, aus der die Eigentümerstellung und die Beschaffenheit der Immobilie nachweislich hervorgehen. In einigen Fällen wurden Dokumente über die Eigentümerschaft oder andere dingliche Rechte zusammen mit der Immobilie zerstört. Beim zuständigen Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) kann eine Bescheinigung des Grundstücks eingeholt werden, mittels derer die Existenz der Immobilie sowie alle sonstigen bestehenden Rechte belegt werden.
- Zu beachten ist ferner die Beschreibung der Immobilie im Kataster, auf deren Grundlage etwa die spanische Grundsteuer, die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer und die Vermögensübertragungssteuer basieren, welche aufgrund des Zustands der betroffenen Immobilien derzeit erheblichen Vergünstigungen unterliegen (Einzelfallprüfung erforderlich).
- Für die Behebung von Unterschieden zwischen den Angaben im Eigentumsregister und im Kataster oder Unterschieden hinsichtlich der physischen Wirklichkeit des Eigentums und den Eintragungen kann sich der Betroffene an das Katasteramt oder das Eigentumsregister wenden. Beim Katasteramt kann die georeferenzierte, grafische Darstellung des Grundstücks eingetragen und mit den Angaben im Kataster abgestimmt werden.Beim Eigentumsregister können in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen verschiedene Verfahren genutzt werden: Festlegung der Grundstücksgrenzen im Eigentumsregister, Korrektur der Grundstücksbeschreibung, Eintragung von Neubauten oder sog. Verbesserungen des Grundstücks, Ersteintragung von noch nicht zugunsten eines Eigentümers eingetragenen Grundstücken, Antrag auf Fortsetzung der unterbrochenen Eintragungsfolge (das auf den Namen einer Person lautende Grundstück kann auf den Namen eines dritten Erwerbers eingetragen werden, selbst wenn die Zwischeneigentümer ihre Erwerbstitel nicht eingetragen haben), Antrag auf Behebung einer Doppel- oder Mehrfacheintragung, Antrag auf Bereinigung von verjährten, verwirkten oder nicht genutzten Lasten und Belastungen.
- Als gültiger Nachweis der Eigentümerstellung oder anderer dinglicher Rechte gelten jegliche Art von Dokumenten, wie etwa auch Grundsteuerbescheide oder andere Nachweise, wie Baugenehmigungen, Verwaltungskonzessionen, Erbbaurechte, ggf. privatschriftliche Vereinbarungen über Grundstücke, Wasserrechte, etc.
2. Nachweis der Schadenshöhe
Bei Personenschäden oder der Zerstörung oder Beschädigung von Wohneigentum im direkten Zusammenhang mit dem Vulkanausbruch gewähren mehrere staatliche Stellen Hilfen auf verschiedenen Verwaltungsebenen. Es wäre in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Hilfen genau beantragt werden können.
Zum Nachweis dieser Schäden kann bei der zuständigen Behörde der Autonomen Region der Kanarischen Inseln eine Bescheinigung eingeholt werden, aus der je nach Schadensausmaß entweder die Zerstörung der Wohnung sowie deren geschätzter voriger Wert hervorgeht oder der entstandene Schaden und seine Höhe.
3. Finanziellen Hilfen und/oder Subventionen
Natürlichen Personen und öffentlichen und privaten Körperschaften, deren Vermögenswerte oder Rechte auf der Insel La Palma in direkter – oder sogar indirekter – Folge des Vulkanausbruchs Schäden erlitten haben, können finanzielle Hilfen und Subventionen für den Wiederaufbau beantragen. So können Betroffene bei vollständiger Zerstörung des Hauptwohnsitzes staatliche Hilfen i.H.v. 60.480 € in Anspruch nehmen, bei Schäden an der Bausubstanz des Hauptwohnsitzes bis zu 41.280 € und bei sonstigen Schäden bis zu 20.640 €. Bei Schäden an gemeinsam genutzten Elementen von Eigentümergemeinschaften von in Wohneigentum aufgeteilten Gebäuden können Hilfen von bis zu 36.896 € gewährt werden.
Ferner hat die kanarische Regionalregierung zusätzliche Hilfen von bis zu 30.000 € für Personen angekündigt, die bei dem Vulkanausbruch auf La Palma ihren Hauptwohnsitz verloren haben.
- Hilfen für Schäden am gewöhnlichen Wohnsitz: Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem Ausmaß des Schadens, d.h. danach, ob der Hauptwohnsitz vollständige zerstört ist, Schäden entstanden sind, die seine Bausubstanz betreffen, oder Schäden, die nicht die Bausubstanz betreffen.Mindestvoraussetzung für die Gewährung dieser Beihilfe ist es, dass man Eigentümer der vom Vulkanausbruch betroffenen Immobilie ist und diese von einem selbst oder von Familienmitgliedern als Hauptwohnsitz genutzt wird.
- Beihilfen werden auch für Schäden an gemeinschaftlich genutzten Elementen einer Wohneigentümergemeinschaft gewährt.
- Weitere finanzielle Hilfen:
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- für Gebäude, Anlagen oder Ausstattung, die für eine unternehmerische Tätigkeit genutzt werden
- Beihilfen für lokale Körperschaften für die ihnen entstandenen Kosten.
- Maßnahmen zur Aussetzung der Zins- und Tilgungsverpflichtungen für gesicherte und ungesicherte Darlehen und Kreditforderungen
- Rentenversicherte können ihre unverfallbaren Rentenansprüche geltend machen.
- Direktbeihilfen für Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben
- Direktbeihilfen für den Fischerei- und Fischzucht-Sektor
- Ayudas directas en el sector de la pesca y de la acuicultura.
Die Anträge auf Gewährung von Finanzhilfen werden von der Regierungsdelegation (Delegación del Gobierno) in der Autonomen Region der Kanarischen Inseln bearbeitet und beschieden.
Die Antragsverfahren für die Gewährung von Beihilfen oder Zuschüssen zur Deckung des Bedarfs, der sich aus Not- oder Katastrophensituationen ergibt, werden anhand bestimmter Formulare abgewickelt und können persönlich oder online erfolgen.
4. Versicherte Immobilien
Vulkanausbrüche wie der des Vulkans Cumbre Vieja auf der Insel La Palma werden von den Versicherungsgesellschaften als Ausnahme-Risiko betrachtet, und nach den spanischen Versicherungsbestimmungen sind Ausnahme-Schäden, die durch solcherlei Naturereignisse verursacht werden, nicht durch die Versicherung abgedeckt.
Jedoch gibt es eine öffentliche Einrichtung, das Consorcio de Compensación de Seguros (CCS, spanisches Rückversicherungskonsortium), das für Schäden aufkommt, die durch außergewöhnliche, in Spanien geschehene Vorkommnisse – in diesem Fall durch Vulkanausbrüche – entstehen.
Wenn also eine betroffene Liegenschaft versichert war, so kann die entsprechende Entschädigung beim CCS beantragt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Ausnahme-Risiko in der Police ausdrücklich versichert sein muss, dass der Verlust eine Folge der direkten Beschädigung des versicherten Besitzes sein muss und dass dieser Besitz dem Versicherten selbst gehören bzw. ihm zur Verfügung stehen muss.
Außerdem muss das Konsortium das tatsächliche Ausmaß des Lavaschadens ermitteln und analysieren können und in der Lage sein, es zu beziffern, weshalb es besonders wichtig ist, den Antrag auf Entschädigung so vollständig und fundiert wie möglich zu stellen.
Zwar hat das CCS hat bereits Entschädigungen in Höhe von 201,4 Millionen Euro an die vom Ausbruch des Vulkans auf La Palma Betroffenen gezahlt. Es konnte allerdings auch viele Anträge nicht bearbeiten, u. a. wegen des Bestehens einer Karenzzeit, der gesetzlichen Frist von sieben Tagen zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrags und dem Datum, an dem der Schaden an dem versicherten Objekt eingetreten ist. Diese Frist war bei zahlreichen Antragstellern noch nicht verstrichen gewesen.
Abschließend wäre noch anzumerken, dass selbst dann, wenn ein Betroffener durch das Rückversicherungskonsortium entschädigt wurde, eine Finanzbeihilfe in Höhe von bis zu 7 Prozent des ersatzfähigen Schadens gewährt werden kann.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an eine der folgenden E-mailadressen:
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Ausblick auf künftige immobilienpolitische Entwicklungen in La Palma
Gegenwärtig stehen in La Palma vor allem der Wiederaufbau und die wirtschaftliche und soziale Reaktivierung an. Innerhalb dieses Aktionsrahmens sind die Maßnahmen zum Wiederaufbau der Infrastruktur besonders wichtig, wobei der Schwerpunkt auf Straßen, Stadtplanung und Landerschließung liegt.
Mit königlichem Erlass vom 8. Juni 2002 wurde Héctor Fernando Izquierdo Triana zum Sonderbeauftragten für den Wiederaufbau der Insel La Palma ernannt.
Zwar ist die Wiederherstellung von Straßenverbindungen und Infrastrukturen dringend notwendig, würde aber Anwohner beeinträchtigen, deren Grundstücke für neue Straßenverläufe herangezogen werden.
Es obliegt den Behörden, darüber zu entscheiden, was weiter mit den Arealen der erhärteten Lavafelder geschehen soll, ob dieses Land unter besonderen Schutz zu stellen ist oder für neue Baugebiete verwendet werden soll.
In diesem Kontext ist es ratsam, Immobilien mit den hier im ersten Abschnitt erwähnten Schritten genau zu bestimmen und mit den zuständigen Ämtern in Verbindung zu stehen, um über die behördlicherseits unternommenen Schritte und die aktuellen Vorschriften auf dem Laufenden zu bleiben.