Forderungsanmeldung in Spanien: Ablauf und praktische Hinweise

17.07.2020, Michael Fries

Im folgenden Beitrag wollen wir die wesentlichen Schritte für Gläubiger nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Spanien erklären. Dazu sollen praktische Hinweise zum Ablauf und zur Anmeldung der Forderungen gegen den spanischen Schuldner gegeben werden. Dem Beitrag beigefügt ist eine Muster-Formular eine Forderungsanmeldung in Spanien. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Verwendung des Musters.  

A. Forderungsanmeldung

In Spanien werden die Forderungen der Insolvenzgläubiger nicht beim Gericht, sondern bei einem Insolvenzverwalter angemeldet. Dazu erhalten die Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst vom Insolvenzverwalter per E-Mail oder per Post eine Mitteilung. Daraufhin müssen die Gläubiger in Spanien ihre Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter direkt über die vom Insolvenzverwalter angegebene E-Mail-Adresse anmelden.

Wie lange ist die Frist für die Forderungsanmeldung in Spanien?

Die Frist für die Forderungsanmeldung gegenüber dem Insolvenzverwalter beträgt 1 Monat ab der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im BOE (Offizielles spanisches Amtsblatt).

Um zu verhindern, dass diese Frist versäumt wird, ist es empfehlenswert, das BOE regelmäßig auf einen Eröffnungsbeschluss zu prüfen, auch wenn keine Benachrichtigung des Insolvenzverwalters eingegangen ist – sofern dem Gläubiger überhaupt bekannt ist, dass das Unternehmen Insolvenz angemeldet hat. Denn vereinzelt kann es vorkommen, dass eine Mitteilung des Insolvenzverwalters aufgrund fehlender Informationen oder eines sonstigen Fehlers ausbleibt.

Welche Formalien muss ich beachten?

In bestimmten Fällen stellen die Insolvenzverwalter des spanischen Insolvenzschuldners selbst Formblätter oder Muster zur Anmeldung von Forderungen zur Verfügung. Es wird empfohlen, in diesen Fällen die Formblätter oder Muster zu verwenden.

Die Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter und die Forderungsanmeldung findet grundsätzlich auf Spanisch statt. In der Praxis akzeptieren die meisten Insolvenzverwalter allerdings auch Mitteilungen auf Englisch, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind und diese ablehnen bzw. eine Übersetzung verlangen können.

In der Forderungsanmeldung muss in der Betreffzeile deutlich angegeben werden, auf welche Insolvenz sich die Forderungsanzeige bezieht mit Angabe von: Name des Unternehmens in Insolvenz, Gericht, Verfahrensnummer. Diese Informationen ergeben sich vornehmlich aus der vorherigen Mitteilung des Insolvenzverwalters oder der Bekanntmachung im BOE.

Bei einer Forderungsanmeldung durch die Bevollmächtigten des Insolvenzgläubigers, muss eine entsprechende Vollmacht beigefügt sein.

Die Forderungsanmeldung in Spanien ist grundsätzlich formfrei, muss allerdings bestimmte Angaben enthalten:

  1. Firma des Insolvenzgläubigers, Postadresse und andere Angaben zur Identität des Gläubigers
  2. E-Mail-Adresse und Faxnummer
  3. Grundlage der Forderung
  4. Gesamtforderungsbetrag und angestrebte rechtliche Qualifikation
  5. Angabe von Sicherheiten

Muss ich meine Forderungen begründen?

Bei der Forderungsanmeldung ist es erforderlich, die Rechtsgrundlage der angemeldeten Forderung darzulegen, damit der Insolvenzverwalter diese überprüfen kann (z.B. Warenlieferung, Miete/Pacht, Titel, Darlehen, Arbeitsentgelt, Wechsel, Schadensersatz).

Alle Forderungen müssen in genau bezifferten Beträgen in spanischer Landeswährung (Euro) angegeben werden und ein Gesamtbetrag am Ende des der Forderungsanmeldung gebildet werden. Hauptforderung und Zinsen werden getrennt aufgeführt. Zinsen können nämlich nur geltend gemacht werden, soweit sie bis zum Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (im Falle, dass sie durch Immobilien besichert sind, bis zur Höhe der Sicherheit).

Bei der Berechnung von Forderungen in Fremdwährung wird der Wechselkurs vom Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugrunde gelegt. Sachforderungen werden mit dem Wert der Leistung berechnet.

Alle Urkunden und Belege zum Nachweis mit der Forderung müssen der Forderungsanmeldung beigefügt werden.

Was muss sonst noch mittgeteilt werden?

Neben dem Gesamtbetrag der Forderungen gegen das insolvente Unternehmen ist es erforderlich, die angestrebte rechtliche Einordnung der Forderungen mitzuteilen.

In Spanien gibt es vier Kategorien von Insolvenzforderungen:

  • Allgemeine Insolvenzforderung
  • Nachrangige Insolvenzforderung – u.a. die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinsen (ohne Sicherheiten).
  • Speziell privilegierte Insolvenzforderung – u.a. Forderungen, die durch ein Pfandrecht besichert sind, bis zu einem bestimmen Betrag.
  • Allgemein privilegierte Insolvenzforderung – u.a. Öffentliche Forderungen, Arbeitsentgelt, bis zu einem bestimmten Betrag.

Forderungen, die nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist angemeldet werden, können als nachrangig eingestuft werden.

Auch wenn der Gläubiger über eine Forderung verfügt, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist und damit keine Insolvenzforderung (crédito concursal) ist – sondern eine Forderung gegen die Insolvenzmasse (crédito contra la masa) – empfiehlt es sich, diese Forderung sobald wie möglich in Spanien anzumelden, obwohl solche Forderungen gegen die Insolvenzmasse anders behandelt werden.

Darüber hinaus ist es notwendig alle Sicherheiten für die angemeldeten Forderungen mit etwaigen Registerdaten anzugeben.

B) Prüfung der Forderung

Fünf bis zehn Tagen (je nach Art des Falles) vor der Vorlage des Berichts und der Verzeichnisses beim spanischen Insolvenzgericht teilt die Insolvenzverwaltung Gläubigern, die eine Forderung angemeldet haben (und deren elektronische Adresse bekannt ist), elektronisch den Entwurf des Verzeichnisses der Massegegenstände und des Gläubigerverzeichnisses mit – unabhängig davon, ob die Forderung in das Gläubigerverzeichnis aufgenommen wurde oder nicht.

Die Gläubiger können, ebenfalls auf elektronischem Wege, bis drei Tage vor der Vorlage des Berichts und der Verzeichnisse die Insolvenzverwaltung ersuchen, einen Fehler zu berichtigen oder die vorgelegten Daten zu ergänzen.

Entspricht die vom Insolvenzverwalter anerkannte Forderung, trotz eines vorherigen Ersuchens (wie eben dargestellt) nicht der Forderungsanmeldung des Gläubigers, kann der Insolvenzgläubiger das Verzeichnis der Massegegenstände oder das Gläubigerverzeichnis innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung des Berichts an des Insolvenzgericht anfechten. Dazu muss der Gläubiger mit einem Anwalt und einem Prozessagenten zum Insolvenzverfahren erscheinen und sich im Verfahren vor dem Insolvenzgericht förmlich einlassen.

Sollten Sie weitere Fragen haben, speziell zur Forderungsanmeldung in Spanien oder dem Insolvenzverfahren in Spanien allgemein, kontaktieren Sie gerne unsere deutsch- und englischsprachigen Experten für spanisches Insolvenzrecht: 

[email protected]

 

Muster-Formular für die Forderungsanmeldung in Spanien

Allgemeine Erläuterungen zur Verwendung des Musters und Haftungsausschluss:

Das beigefügte Muster (siehe PDF) zur Anmeldung von Forderungen soll ausländischen Gläubigern eines spanischen Insolvenzschuldners helfen, nach der Anordnung und Anzeige der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein spanisches Gericht nach dem spanischen Insolvenzgesetz ihre ordentlichen Forderungen („créditos ordinarios“) gegenüber der Insolvenzverwaltung anzumelden, mit dem Ziel, in die Gläubigerliste aufgenommen zu werden.

Das Muster ist als reine Hilfestellung bei der Anmeldung von diesen Forderungen gedacht und kann die Umstände des Einzelfalls, die ggf. Änderungen bei der Anzeige einer Forderung verlangen, nicht berücksichtigen und nicht alle denkbaren Sachverhalte abdecken. Es wurde von der spanischen Anwaltskanzlei Monereo Meyer Abogados, S.L.P. („mmmm“) erstellt, ohne dass damit eine rechtliche Beratung erfolgt. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr des Verwenders und führt in keinem Fall zu einer Mandatsbeziehung oder einem Beratungsvertrag des Verwenders mit mmmm. Eine Haftung für etwaige Schäden oder Nachteile, die sich aus der Verwendung des Musters ergeben, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Das Muster bezieht sich allein auf die besondere Situation der Anmeldung einer Forderung nach der formalen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und kann nicht als Muster für ein außergerichtliches Mahnschreiben zur Geltendmachung einer Forderung gegen einen säumigen Schuldner benutzt werden.

Das Muster dient zur Anmeldung von einfachen Forderungen aus Warenlieferungen oder Forderungen wegen erbrachter Dienst- oder Werkleistungen von nicht mit dem Insolvenzschuldner besonders verbundenen Unternehmen sowie der ggf. angefallenen (und als nachrangige Forderung anzusehenden) Zinsen. Andere Arten von Forderungen sollten nicht mit dem Muster angemeldet werden. Dies gilt ausdrücklich auch für Forderungen gegenüber eigenen Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften.

Sofern der Gläubiger über Sicherheiten verfügt oder andere besondere Umstände vorliegen, die zu einer Einordnung der Forderungen als privilegierte, gesicherte oder privilegierte, ungesicherte Forderungen führen könnten, sind zusätzliche Angaben zur wirksamen Anmeldung erforderlich und das beigefügte Muster darf so nicht verwendet werden. Sollte die Forderung von dem Insolvenzschuldner bzw. der Insolvenzverwaltung bestritten werden, sind ggf. weitere Schritte erforderlich bis hin zur Durchführung eines streitigen insolvenzrechtlichen Nebenverfahrens, um eine Aufnahme in die Gläubigerliste zu erreichen.

An allen Stellen, an denen in eckigen Klammern ein kursiver Text steht, müssen Angaben eingefügt werden oder die entsprechenden Absätze müssen aus dem Text entfernt werden. Zum Beispiel an der Stelle [Ort], [Datum] müssen das Ort und das Datum des Schreibens zur Anzeige der Forderung, also zum Beispiel „München, 15/03/2020“ eingesetzt werden.

Die auf Deutsch und in kursiver Schrift eingefügten Teile stellen eine nicht wörtliche Übersetzung des spanischen Textes des Anmeldungsschreibens dar und sollen als Hilfe zum Verstehen des Inhalts des Schreibens dienen. Diese Teile sind in dem WORD Dokument als „unsichtbarer Text“ formatiert und werden daher beim Drucken des Schreibens nicht mit ausgedruckt.

Das Schreiben sollte auf dem Firmenpapier des Gläubigers ausgestellt und von einem rechtlichen Vertreter unterschrieben werden.

Stand: Juni 2020