Wirtschaftskrisen – in Spanien zuletzt die Immobilienkrise 2009 und nun die Gesundheitskrise 2020 – können ein Unternehmen so stark erschüttern, dass es sich nicht mehr in der Lage sieht, seinen Zahlungspflichten nachzukommen. Angesichts einer solchen Situation gibt es grundsätzlich neben der Insolvenzeröffnung und ggf. Auflösung und Abwicklung des Unternehmens die Möglichkeit der Sanierung oder Refinanzierung. Letztere Alternative ist vorwiegendes Ziel des jüngst neu formulierten spanischen Insolvenzgesetzes. Daher sollte die Beratung im Bereich des Unternehmensinsolvenzrechts zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzen. Wir verstehen uns deshalb als Ihr Partner bei Restrukturierungsmaßnahmen, wobei wir rechtsübergreifend unsere Experten aus dem Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht in den Beratungsprozess integrieren. Zu unseren Mandanten gehören neben Großunternehmen insbesondere mittelständische und familiengeführte Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen.
Ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten oder steht diese unabwendbar bevor, bereiten wir die notwendigen Schritte und Dokumente zur gerichtlichen Insolvenzeröffnung vor und begleiten unsere Mandanten durch das Insolvenzverfahren gegebenenfalls bis zur Abwicklung und Auflösung des Unternehmens. Ebenfalls verfügen unsere Anwälte über praktische Erfahrung als Insolvenzverwalter, was insbesondere im Bereich grenzüberschreitender Insolvenzen und unserer Tätigkeit mit und für ausländische Insolvenzverwalter von großem Vorteil ist.
Insolvenz in Spanien: Unternehmen in der Krise
In Spanien beginnt das Insolvenzverfahren mit der Stellung eines Insolvenzantrages, entweder seitens des Schuldners oder seitens eines Gläubigers. Beantragt der Schuldner selbst vorausschauend die Insolvenz, muss er seine drohende Zahlungsunfähigkeit glaubhaft machen, d.h. zeigen, dass er seinen Zahlungspflichten (z.B. Gehälter und Sozialabgaben oder Steuern) nicht nachkommen können wird. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, ist der Schuldner, d.h. seine rechtlichen Vertreter (Geschäftsführer) verpflichtet, den Insolvenzantrag innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem er von der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis erlangt, beim zuständigen Handelsgericht (bei Unternehmen) bzw. Zivilgericht (bei Privatpersonen) zu stellen. Tut er dies nicht, kann dies zur Haftung führen. Dies gilt im Falle einer sogenannten verschuldeten Insolvenz (concurso culpable), d.h. wenn die rechtlichen oder faktischen Vertreter der Gesellschaft nach Auffassung des Gerichtes vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, die Insolvenzsituation verursacht oder verstärkt haben. Auch in diesem Bereich einer möglichen Durchgriffshaftung sind wir beratend tätig.
Kann kein Gläubigervergleich und keine Refinanzierungsabrede erreicht werden, wird über das Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser bereitet dann auf Grundlage der Angaben des Schuldners innerhalb einer Frist von 2 Monaten die wirtschaftliche und rechtliche Vorgeschichte des Unternehmens auf und erstellt ein Vermögensinventar sowie eine vorläufige Gläubigerliste, nachdem er die in der Buchhaltung aufscheinenden Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert hat.
Gibt es hiernach keine Einigung zu einem möglichen Insolvenzvergleich, wird das Vermögen entsprechend dem vom Insolvenzverwalter und dem Gericht genehmigten Liquidationsplan verwertet und die Forderungen werden ihrem Rang nach befriedigt. Vorrangig sind z.B. Verfahrenskosten, Steuerschulden sowie geschuldete Gehälter und mit bestimmten Pfandrechten oder Hypothek besicherte Forderungen.
Vor diesem Hintergrund beraten wir unsere Mandanten u.a. bei folgenden Fragestellungen:
- Beratung bei drohender Zahlungsunfähigkeit zum Insolvenzverfahren in Spanien sowie alternativen Wegen (z.B. Restrukturierung, Refinanzierung oder Gläubigervergleich);
- Beratung zur Möglichkeit der Sanierung des Unternehmens (kollektive und individuelle Sanierungsvereinbarungen) und Auswirkung auf das Insolvenzverfahren;
- Beratung bei Fragen zur Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz;
- Begleitung und Beratung bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit;
- Beantragung und Durchführung des Insolvenzverfahrens in allen Abschnitten sowie bei allen Fragen zu Zwangsvollstreckung, Vergleichen, Abwicklung und Auflösung der Gesellschaft.
Insolvenz in Spanien: Gläubiger und Gesellschafter von Unternehmen in der Krise
Der Insolvenzantrag kann nicht nur seitens des Schuldners, sondern auch seitens des Gläubigers gestellt werden. Dieser muss allerdings einen Vollstreckungstitel vorlegen und bereits erfolglos versucht haben, seine Forderung beizutreiben; zudem muss bewiesen werden, dass es weitere Gläubiger gibt. Alternativ kann der Gläubiger belegen, dass der Schuldner generell seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt. Sind diese Bedingungen erfüllt, muss das zuständige Handelsgericht binnen eines Tages die Insolvenz eröffnen.
Oft erfahren Gläubiger durch entsprechende Mitteilung des Schuldners oder des Insolvenzverwalters von einer Insolvenz ihres Geschäftspartners. Bei Forderungen gegen Unternehmen in Spanien hat eine frist- und formgerechte Anmeldung der Forderungen besondere Relevanz, da verspätete oder nicht ordnungsgemäß gemeldete Forderungen nachrangig behandelt werden oder gar keine Beachtung finden können. Daher empfiehlt sich hier die Hinzuziehung und notarielle Bevollmächtigung eines spanischen Anwalts. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird nach Feststellung des Vermögens (Vermögensinventar und Bewertung der Aktivmasse) zunächst versucht, ein Konkursvergleich zu erreichen, der einen Zahlungserlass oder eine Stundung beinhaltet. Ist dies nicht erfolgreich, wird das Vermögen des Schuldners verwertet und die Forderungen werden nach ihrem Rang befriedigt.
Bei allen Fragen zur Insolvenz von Geschäftspartnern beraten wir unsere Mandanten gerne, z.B.:
- Beratung zum Umgang mit Geschäftspartnern in einer wirtschaftlichen Schieflage oder Insolvenz;
- Anmeldung und Durchsetzung von Gläubigerforderungen im Insolvenzverfahren;
- Beratung bei allen besonders gesicherten Forderungen (z.B. hypothekarisch, mit Pfandrecht oder Eigentumsvorbehalt);
- Begleitung durch das gesamte Insolvenzverfahren bei allen Fragen zur Befriedigung der Forderung sowie alternativen Lösungen;
- Klärung aller Fragen hinsichtlich der Körperschaft- und Umsatzsteuer des Gläubigers (Abzugsfähigkeit von Verlusten oder Forderungsminderungen).
Sie haben Beratungsbedarf in Spanien oder möchten durch einen deutschsprachigen Anwalt beraten werden? Wir unterstützen Sie gerne, sprechen Sie uns an! Entweder telefonisch unter +34 91 319 96 86 oder per E-Mail an [email protected].