Auf die Anerkennung der in Spanien gewährten Restschuldbefreiung in Deutschland findet die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren Anwendung (im Folgenden EuInsVO). Nicht anwendbar ist – trotz gleichen Inhalts – § 343 InsO, richtigerweise allerdings nicht aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (da keine inhaltlichen Widersprüche bestehen), sondern weil es sich bei der EuInsVO um das speziellere Gesetz (mit einem lediglich die EU-Staaten betreffenden Anwendungsbereich) handelt.
Gemäß Art. 25 EuInsVO werden die zu Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines spanischen Gerichts anerkannt. Ein Exequatur-Verfahren ist hierfür nach Art. 26 EuInsVO nicht nötig. Die Entscheidungen sind nach den Art. 31 bis 51 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vollstreckbar, was jedoch im Hinblick auf die Restschuldbefreiung keine Relevanz hat.
Voraussetzung für die Anerkennung der spanischen Restschuldbefreiung ist, dass das spanische Gericht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Art. 3 EuInsVO zuständig ist. Das ist der Fall, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in Spanien hat. Diese Voraussetzung wird jedoch vom spanischen Gericht im Rahmen der Zulässigkeit des Insolvenzantrags geprüft und in Deutschland nicht mehr kontrolliert.
Die einzige Einschränkung der Anerkennung der spanischen Restschuldbefreiung in Deutschland enthält Art. 26 EuInsVO: den Ordre-Public-Vorbehalt. Demnach können Anerkennung und Vollstreckung verweigert werden, wenn sie mit der deutschen „öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des einzelnen, unvereinbar“ sind.
Laut der ständigen Rechtsprechung des BGH ist hierbei Zurückhaltung geboten: „Die deutsche öffentliche Ordnung ist nur verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass dies nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint.
So stellt die bloße Tatsache, dass eine Restschuldbefreiung im Ausland mitunter leichter zu erlangen ist als in Deutschland, keinen Verstoß gegen die Grundprinzipien des deutschen Rechts dar.
Ein solcher Verstoß liegt jedoch vor, wenn der Schuldner rechtsmissbräuchlich und nur zum Schein seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, um dort durch ein Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung zu erwirken und dadurch die Erfüllung der berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu vereiteln.Im Übrigen greift der Ordre-Public-Vorbehalt auch, wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt. Abgesehen von den in der EuInsVO vorgesehenen
Einschränkungen gibt sich bereits aus der Natur der Sache, dass die Wirkung einer spanischen Restschuldbefreiung in Deutschland nicht über die in Spanien hinausgehen kann. Daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Forderungen von der spanischen Restschuldbefreiung umfasst werden. Grundlage für die richterliche Ermittlung (von Amts wegen) des spanischen Rechts ist § 293 ZPO.