Die Richtlinie „Mutter- Tochtergesellschaft" erlaubt grundsätzlich innerhalb der EU, dass diese keine Rückbehalte auf Dividendenausschüttungen zwischen den Tochtergesellschaften und der Mutter am Ursprung machen müssen, sprich hiervon befreit sind. Die Richtlinie wurde für das Geschäftsjahr 2015 um, neben anderen Regelungen, eine neue Anti-Missbrauchsklausel einzuführen, die künstliche Steuerstrukturen, im Speziellen mit zwischengeschalteten Gesellschaften vermeiden soll. Deutschland hat bei der Umsetzung dieser Abänderung der Richtlinie in nationales Recht diese steuerliche Ausnahme unter den Vorbehalt gestellt, dass keine der folgenden drei Voraussetzungen vorliegen: es dürfen keine wichtigen Gründe vorliegen, dass die nicht ansässige Mutter als Grundlage zu nehmen ist; dass die nichtansässige Mutter durch ihre eigenen geschäftliche Tätigkeit nicht mehr als 10 % ihrer Bruttoeinnahmen verdient; oder dass die nichtansässige Mutter keine angemessene Struktur aufweisen kann. Weiterhin wird angenommen, dass eine Holding, deren Bruttoeinnahmen aus der bloßen Verwaltung von Aktiva stammen, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die Gesetzgebung hat ihren Ursprung darin, dass in den letzten Geschäftsjahren häufig die Ausschüttung von Dividenden von Tochtergesellschaften, die in Deutschland belegen sind, dem Rückbehalt unterworfen waren, insbesondere dann, wenn es um eine Holding-Struktur geht. Dennoch hat der EUGH festgestellt, dass durch diese Norm die Niederlassungsfreiheit von innerhalb der EU ansässigen Unternehmen, verletzt, da die aufgeführten Voraussetzungen eine grundsätzliche Annahme von Betrug oder Missbrauch darstellen, denn die deutsche Verwaltung wäre nicht verpflichtet, einen Nachweis über missbräuchliche oder betrügerische Strukturen zu erbringen. Die Beweislast ist hier umgekehrt.
Wir empfehlen denjenigen Muttergesellschaften, die Rückbehalte wegen Dividendenausschüttung in Deutschland leisten mussten, zu analysieren, ob diese Entscheidung des EUGH zur Rückzahlung der geleisteten Steuern führen könnte.