Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs von Andalusien mit Sitz in Granada vom 3.11.2015 (Entscheidung Nr. 1945/2015) kann bei dem Vermächtnis einer hypothekenbelastenden Finca der Vermächtnisempfänger die Begleichung der Hypothekenschuld nicht steuerlich absetzen, da stets der Erbe die Pflicht zu ihrer Bezahlung trägt, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: In seinem Testament vom 1.10.2004 hatte der Erblasser dessen Mutter zu seiner Erbin und die Beklagte zu seiner Vermächtnisnehmerin bestimmt; Gegenstand des Vermächtnisses war u.a. eine hypothekenbelastete Finca. Laut notarieller Urkunde vom 1.3.2006 über die Annahme und Verteilung der Erbschaft sollten der Beklagten die in dem Vermächtnis enthaltenen Güter übertragen werden. Zusätzlich wurde zwischen der Beklagten und der Mutter vereinbart, dass die Beklagte verpflichtet sein sollte, die Hypothekenschuld abzubezahlen. Obwohl der Erblasser von dem Bestehen der Hypothek gewusst hatte, hatte er in seinem Testament keinerlei Bestimmung dahingehend getroffen, dass die Beklagte als Vermächtnisnehmerin die Hypothekenschuld begleichen sollte.
Als die Beklagte die Bezahlung der Hypothekenschuld steuerlich zum Abzug bringen wollte, weigerte sich das Finanzamt, die steuerliche Absetzbarkeit anzuerkennen. Daraufhin erhob die Beklagte zunächst Beschwerde vor dem Tribunal Económico Administrativo Regional de Andalucía (TEARA). Gegen die daraufhin ergangene Entscheidung zugunsten der Beklagten legten die Finanzbehörden ein Rechtsmittel vor dem Obersten Gerichtshof ein, das die angefochtene Entscheidung des TEARA in seinem Urteil aufhob.
In seinen Urteilsgründen stellte das Gericht zunächst ausdrücklich fest, dass die Hypothekenschuld, zu deren Begleichung sich die Beklagte als Vermächtnisempfängerin in der Vereinbarung mit der Mutter des Erblassers verpflichtet hatte, nicht zu dem in Rede stehenden Vermächtnis gehöre. Der Erblasser habe in seinem Testament keine ausdrückliche Festlegung dahingehend getroffen, dass die Zahlung der Schuld zum Pflichtenkreis der Beklagten gehöre; eine solche Pflicht sei vielmehr ausschließlich auf die Vereinbarung zwischen der Mutter des Erblassers und der Beklagten zurückzuführen.
Hätte der Erblasser das Vermächtnis testamentarisch dahingehend ausgestaltet, dass die Beklagte als Vermächtnisempfängerin auch die Begleichung der Hypothekenschuld übernehmen solle, wäre die Beklagte nach Auffassung des Gerichts dazu berechtigt gewesen, ihre Zahlungen steuerlich abzusetzen, da in diesem Fall zwei Voraussetzungen vorgelegen hätten: Zum einen hätte der Erblasser ausdrücklich seinen Willen dargetan, dass eine solche Pflicht der Vermächtnisempfängerin bestehe, zum anderen wäre ein steuerlicher Abzug der Begleichung der Hypothekenschuld dann auch rechtlich angemessen („procedente“) gewesen, da die Vermächtnisempfängerin eine zusätzliche Last tragen müsse. Weil diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt seien, müsse dem Rechtsbehelf der Finanzbehörden stattgegeben und die – insoweit unrechtmäßige – Entscheidung des TEARA zu Lasten der Beklagten annulliert werden.
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