Spanien ist im Bereich des Erbrechts und des Ehegüterrechts ein Mehrrechtsstaat, in dem die individuellen Regelungen einzelner autonomer Regionen der Anwendung des gemeinspanischen Erbrechts vorgehen können. Es existiert somit kein einheitliches spanisches Erbrecht, sondern es gelten verschiedene, regionale Rechtsordnungen sogenannte Foralrechte (derechos forales). Nur sofern kein regionales Erbrecht Anwendung findet, gelten die Regelungen des gemeinspanischen Erbrechts des Código Civil aus dem Jahre 1889.
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Mehr Information: Michael Fries