Absage des Mobile World Congress in Barcelona

13.02.2020 - Michael Fries

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Statt der erwarteten Millioneneinnahmen, erwarten den Messeveranstalter jetzt wahrscheinlich Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe

 

Wenige Tage vor Messebeginn sagte der Veranstalter des MWC nun die weltweit wichtigste Mobilfunkmesse in Barcelona aufgrund der Gefahr einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus ab. Zuvor hatten bereits diverse namhafte Aussteller die Teilnahme zurückgezogen.

Es ist zu erwarten, dass die Aussteller, die an einer Teilnahme festgehalten hatten, nun Schadensersatzansprüche in Millionenhöhe geltend machen werden. Diese Unternehmen werden absehbar Ersatz der entstandenen Kosten (Flug, Hotel, Teilnahmegebühren von bis zu 4.000,- €, etc.) verlangen. Möglicherweise wird man auch versuchen, den Ersatz des entgangenen Gewinns oder Schmerzensgeld, den das spanische Schadensersatzrecht ebenfalls kennt, zu fordern.

Bei der rechtlichen Diskussion wird es entscheidend darauf ankommen, inwieweit sich die Veranstalter auf das Vorliegen eines Falles von „höherer Gewalt“ berufen können, um sich von einer drohenden Schadensersatzpflicht zu befreien. Es gilt im spanischen Vertragsrecht der im Código Civil vorgesehene allgemeine Grundsatz, dass niemand für ein Ereignis haftbar gemacht werden kann, dass nicht voraussehbar oder das zwar voraussehbar, aber nicht vermeidbar war.

Bevor allerdings der allgemeine gesetzliche Grundsatz zur Anwendung gelangt, müssen die Geschädigten zunächst prüfen, ob sich nicht bereits schon aus dem mit dem Messeveranstalter geschlossenen Vereinbarungen ein vertraglicher Haftungsausschluss ergibt, der den Fall der Absage aufgrund des Corona-Virus erfasst.

Die sich schon einmal im Jahre 2009 weltweit ausbreitende Schweinegrippe hat schon einmal die spanischen Gerichte im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffes der „höheren Gewalt“ beschäftigt. Damals entschied das Provinzgericht Madrid, dass die von der Weltgesundheitsbehörde als Pandemie eingestufte Schweingrippe einen Fall von höherer Gewalt darstelle. Allerdings lag ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde, da damals ein Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt durchgeführt und nicht abgesagt hatte, auf der dann verschiedene Passagiere an Grippe erkrankten.

Zu beachten ist auch, dass im Falle der MWC-Absage die Weltgesundheitsbehörde „nur“ eine internationale Notsituation und (noch) keine Pandemie ausgerufen hat. Ebenfalls hat die Behörde ausdrücklich von Beschränkungen des Personenverkehrs außerhalb Chinas abgeraten. Ebenso wenig sieht das spanische Gesundheitsministerium bis heute eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die die Absage der Messe gerechtfertigt hätte.

Es liegt die Vermutung nahe, dass die Absage der Messe nur indirekt aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus erfolgte und vielmehr die direkte Folge der erwähnten Abwesenheit namhafter Branchenvertreter gewesen ist. Dies dürfte gegen die Annahme des Vorliegens eines Falles von höherer Gewalt und für die Schadensersatzhaftung des MWC-Veranstalters sprechen.

Weitere Informationen: Michael Fries, Leiter Prozessrechtsabteilung