Änderungen bezüglich der Bewertung von Hypotheken in einem spanischen Insolvenzverfahren

17.03.2015

Im Rahmen des am 27. Februar 2015 verabschiedeten Königlichen Gesetzesdekrets 1/2015 über Maßnahmen für eine zweite Chance, über die Verringerung der Finanzierungsbelastungen und über andere Sozialmaßnahmen („RDL 1/2015“) hat der spanische Gesetzgeber verschiedene Änderungen und Klarstellungen im Hinblick auf die Bewertung von Hypotheken auf spanischen Grundstücken im Rahmen eines spanischen Insolvenzverfahrens eingeführt.

Um diese Änderung zu verstehen, müssen wir kurz die Entwicklung der Bewertung von Hypotheken im Rahmen eines spanischen Insolvenzverfahrens darstellen:

  • Im Jahr 2014 hatte der spanische Gesetzgeber zunächst im März für außergerichtliche Refinanzierungsvereinbarungen und im September auch für das eigentliche Insolvenzverfahren eine neue Bewertungsregel für dinglich besicherte Forderungen eingeführt. Danach werden diese Forderungen nur noch bis zu einem Betrag in Höhe von 9/10 des Wertes des Sicherungsgutes als besonders privilegierte Forderungen behandelt. Die Bewertung erfolgt zu dem sog. Zeitwert („valor razonable“) wobei dieser Wert grds. durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln ist. Die Erstellung eines neuen Gutachtens ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn es bereits ein Gutachten gibt, wobei der ursprüngliche Gesetzeswortlaut nahelegte, dass dieses Gutachten nicht älter als sechs Monate sein durfte.
  • Im November 2014 haben die Handelsrichter von Madrid nach einer gemeinsamen Beratung verschiedene (nicht verbindliche) Kriterien zur Auslegung von Streitfragen einiger der im Rahmen der Reformen 2014 geänderten Rechtsnormen veröffentlicht. Im Hinblick auf die Bewertung von Immobilien und Hypotheken haben Sie unter anderem festgestellt, dass (i) der Nachweis des Wertes einer Sicherheit eine Obliegenheit des Gläubigers ist unter Vorlage des entsprechenden Wertgutachtens aber (ii) dieses Gutachten, sofern es von einer durch die spanische Zentralbank für Immobilienbewertungen zugelassenen Bewertungsfirma erstellt wurde (und nicht nur von irgendeinem Sachverständigen), auch älter als sechs Monate sein konnte, weil die gesetzlich vorgesehene Frist von sechs Monaten nur für Gutachten von anderen Sachverständigen gelten sollte.

In dem nun erlassenen RDL 1/2015 hat der spanische Gesetzgeber die entsprechende Norm des spanischen Insolvenzgesetzes  – Artikel 94 Absatz 5 – wieder geändert und ausdrücklich geregelt, dass eine besondere Bewertung von Immobilien im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur Ermittlung des Zeitwertes und damit auch der Höhe der besonders privilegierten Forderung dann nicht erforderlich ist, wenn ein Gutachten einer bei der spanischen Zentralbank zugelassenen Bewertungsfirma vorliegt, welches aber nicht älter als zwölf Monate sein darf, gerechnet ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Für die Bewertung von fertiggestellten Wohnimmobilien sind Sonderregeln bezüglich der Bewertung eingeführt worden, hier kann ein aktualisierter Wert zum Ansatz kommen, wenn das Wertgutachten nicht älter als sechs Jahre ist.

Für andere Sachen und Rechte – also insbesondere Fahrzeuge, Maschinen und ähnliche Güter  – reicht zum Nachweis des Wertes das Gutachten eines gewöhnlichen Sachverständigen aus, welches allerdings nicht älter als sechs Monate sein darf. Kein Gutachten ist erforderlich, wenn es um Pfandrechte an Konten oder Geld geht.

Daneben hat der Gesetzgeber aber auch klargestellt, dass die Kosten für die zu erstellenden Gutachten von der Insolvenzmasse zu tragen sind und von dem Honorar des Insolvenzverwalters abgezogen werden. Nur wenn der Gläubiger mit dem festgestellten Wert nicht einverstanden ist und ein Gegengutachten beantragt oder wenn der Gläubiger aufgrund von neuen Umständen eine Neubewertung verlangt, muss er die Kosten des Gutachtens tragen.

Das zunächst nur von dem Ministerrat erlassene RDL 1/2015 wurde inzwischen vom spanischen Parlament genehmigt wird aber nun – wie auch schon die Reformen im letzten Jahr – in einem nachgeschalteten parlamentarischen Verfahren wie ein Gesetzentwurf behandelt, so dass eine Änderung der Normen in diesem Verfahren noch möglich ist.

Für weitere Information, kontaktieren Sie bitte Philipp von Wolffersdorff