Während der Dauer des von der Regierung ausgerufenen Alarmzustandes sind die Geschäftsführer in Spanien von ihrer Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens befreit.
Die Handelsgerichte entscheiden darüber hinaus erst nach Ablauf von 2 Monaten ab Beendigung des Alarmzustandes über die förmliche Zulassung von Gläubigerinsolvenzanträgen. Dies gilt sowohl für während des Alarmzustandes als auch innerhalb der 2-Monatsfrist gestellte Anträge. Schuldneranträge, die während dieses Zeitraumes gestellt werden, werden vorrangig vor Gläubigeranträgen entschieden.
Ebenfalls ausgesetzt bleibt die Insolvenzantragsfrist und die damit verbundene Antragspflicht während der Dauer des Alarmzustandes für solche Schuldner, die ihre Zahlungsunfähigkeit dem Handelsgericht angezeigt haben, um mit ihren Gläubigern eine Refinanzierung oder einen vorgezogenen Insolvenzplan oder einen außergerichtlichen Zahlungsvergleich zu verhandeln.
Bereich Insolvenzrecht