Am vergangenen 9. Mai veröffentlichte das spanische Finanzministerium den Entwurf des königlichen Dekrets, der Änderungen an der Abgabenordnung für die Einkommensteuer für Nichtresidente (IRNR) vornimmt. Ziel dieser Änderung ist nichts geringeres als die Festlegung der Möglichkeiten des Nachweises der steuerlichen Ansässigkeit, um die Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich in anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Rentenfonds und Investmentvermögen (sogenannte Collective Investment Vehicle) bei der Anwendung der Steuerbefreiung aus Art. 14 des königlichen Gesetzesdekrets 5/2004, durch welches die Neufassung des IRNR-Gesetzes erlassen wird, stellen.
Die Körperschaften, deren Einkünfte Gegenstand der Steuerbefreiung sein sollen und die ihre Ansässigkeit in dem entsprechen EU-Mitgliedsstaat nachweisen müssen, sind folgende: a) Rentenfonds, die den in der Neufassung des Gesetzes zu Pensionsplänen und -fonds geregelten gleichwertig sind, b) Investmentvermögen gemäß der EG-Richtlinie 2009/65/EG und c) andere Investmentvermögen, die einem Genehmigungssystem unterliegen. Das eingesetzte Verfahren hängt davon ab, ob die Körperschaften, die die Steuerbefreiung geltend machen wollen, als steuerlich transparente Körperschaften (sogenannte Flow-Through Entities) betrachtet werden.
Falls zutreffend, findet die Steuerbefreiung der erwirtschafteten Einkünfte auf ihre Mitglieder Anwendung, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässig sind. Der Nachweis über die Ansässigkeit erfolgt gemäß den Bestimmungen der EU-Richtlinie 2011/16/EU, Anhänge I und II. Falls nicht zutreffend, erfolgt der Nachweis für Rentenfonds mittels einer Erklärung durch ihren Vertreter, bei Investmentvermögen mittels Bescheinigung, die durch die zuständige Behörde des entsprechenden Mitgliedsstaates ausgestellt wird. Diese Maßnahme sollte gut aufgenommen werden, da sie die tatsächliche Anwendung der Steuerbefreiung für solche Arten von Einkünften in Spanien erleichtert.
Weitere Informationen: Víctor Manzanares