Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers/ Handelsvertreters bei Änderungskündigung durch den Unternehmer,

07.01.2008

§89b HGB

Lehnt der Handelsvertreter oder Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ab, so steht dies einer Kündigung des Handelsvertreters oder Vertragshändlers im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht gleich. Auf die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben, kommt es hier ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Vertragshändler oder den Handelsvertreter zumutbar war. Diese Gesichtspunkte können nur im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB Berücksichtigung finden.

BGH Urteil vom 28.02.2007 – VIII ZR 30/06

Grundsätzlich verliert der Handelsvertreter/Vertragshändler seinen Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB, wenn er die Kündigung des Vertrages ausgesprochen hat oder sein Verhalten Anlass zu der Kündigung gegeben hat. Im Falle einer Änderungskündigung steht es dem Handelsvertreter oder dem Vertragshändler frei, ob er sich für die angebotene Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu geänderten Bedingungen entscheidet oder ob er bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die vom Unternehmer ausgesprochene Kündigung bleibt. Bleibt es bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses, so ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters oder Vertragshändlers ohne Weiteres dem Grunde nach gegeben. Die sachliche Rechtfertigung hierfür liegt darin, dass der Händler bei der Änderungskündigung in seiner Freiheit, ob er die angebotene Vertragsänderung akzeptiert, nicht durch den drohenden Verlust des Ausgleichsanspruchs eingeschränkt werden soll. Dementsprechend hat der BGH die Anwendbarkeit des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nur bei einer Teilkündigung des Unternehmers, auf die der Händler mit einer eigenen Kündigung reagiert, bejaht, nicht aber im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung des Unternehmers.

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