Begehung eines Insolvenzdelikts aufgrund nicht erfolgter Erstattung des im Zuge einer Vollstreckung Eingenommenen.

20.08.2018

Der Oberste Gerichtshof hat ein Urteil bestätigt, kraft desselben die Geschäftsführer eines Unternehmens wegen der Begehung eines Insolvenzdelikts aufgrund einer Gläubigerbenachteiligung / Vollstreckungsvereitelung als verantwortliche Täter verurteilt worden sind. Gegen sie wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, sechs Monaten und einem Tag, zudem die Rückgabe der 169.751,48 Euro nebst Zinsen und Verfahrenskosten, verhängt.

Diesem Urteil ging zunächst ein zivilrechtliches Urteil voraus, welches den Beklagten zur Zahlung von 226.725,34 Euro verurteilt hatte, wogegen die unterlegene Partei Rechtsmittel einlegte, weshalb die gegnerische Partei die vorläufige Vollstreckbarkeit des genannten Urteils beantragte. Das zuständige Gericht gab dem Antrag auf vorläufige Vollstreckung statt, übergab das Geld des Verurteilten an den Vollstreckungsgläubiger, dessen Geschäftsführer jedoch die Verurteilten waren. Dieses Geld, das das Unternehmen als Vollstreckungsgläubiger erhalten sollte, wurde also den Geschäftsführern desselben übergeben, auch wenn sie das erhaltene Geld nicht zur Verfügung des Vollstreckungsgläubigers stellten. In zweiter Instanz wurde das Urteil aufgehoben und der Vollstreckungsgläubiger zur Rückerstattung des erhaltenen Geldes verpflichtet. Dieser erklärte jedoch, dass das Geld zur Bezahlung von Gläubigern verwendet worden sei, was er anhand der Vorlage zahlreicher Rechnungen zu beweisen versuchte. 

Während des Strafverfahrens wurde dann festgestellt, dass die durch die Geschäftsführer vorgelegten Abrechnungen und die als Nachweis dienenden Zahlungen in Wirklichkeit nicht den durch die Unternehmertätigkeit entstandenen realen Schulden entsprachen und, dass die Zahlungen nicht mittels der erhaltenen Gelder der vorläufigen Vollstreckung beglichen wurden. Ferner wurde festgestellt, dass das Unternehmen keine pfändbaren Vermögenswerte besaß und, dass auch keine Einziehungsrechte bestanden, weshalb keine Möglichkeit zur  Wiederbeschaffung  des im Vollstreckungsverfahren erlangten Geldes, das die Geschäftsführer tatsächlich bekommen hatten, bestand. Deshalb erfolgte die Verurteilung wegen der Begehung eines Insolvenzdelikts aufgrund einer Gläubigerbenachteiligung/Vollstreckungsvereitelung.