Am 29. Dezember 2017 wurde ein Urteil der Audiencia Nacional veröffentlicht, welches die Immobiliengesellschaft als juristische Person betrifft und in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens – insbesondere des am 3. Juni 1986 mit Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens und des Abkommens über die Einkommensteuer von Ausländern – fällt (Nachstehend IRNR genannt). Das Urteil handelt von der Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft im Jahr 2007, deren wichtigster Vermögenswert ein Hotel war; Die Audiencia Nacional kam zu dem Schluss, dass in diesem Fall nicht lediglich eine Immobilienübertragung stattgefunden hat, sondern es sich um eine Unternehmensfortführung handelte, da außer dem funktionstüchtigen Hotel noch weitere zugehörige Immobilien, Anlagen und Installationen übertragen wurden. Die Tatsache, dass der vereinbarte Kaufpreis für die Aktien höher war, als der buchhalterische Wert der Gesellschaft, lässt den Rückschluss zu, die durch den Verkäufer eingewandten immateriellen Vermögenswerte wurden zu Berechnungszwecken mit 50% berücksichtigt.
Nach Ansicht der Audiencia Nacional handelte es sich bei dem Hotel nicht um eine Immobiliengesellschaft im Sinne des IRNR und des Abkommens mit Luxemburg, so dass Spanien die positiven Erträge aus dem Verkauf der Anteile nicht besteuern konnte. Obwohl es notwendig ist, mögliche Rechtsmittel des Staates gegen dieses Urteil weiterzuverfolgen, sind wir der Ansicht, dass die von der Audiencia Nacional festgelegten Kriterien, welche einem Rechtsrahmen vor 2015 entsprechen, trotzdem mögliche Argumente für ähnliche Fälle wie z.B. der Verkauf von Anteilen von Energieerzeugungsunternehmen durch Photovoltaikanlagen bieten.