Corona-Krise Spanien · Königliches Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März – Für Gesellschaften geltende Maßnahmen

20.03.2020 - Christian Krause

Am 18. März 2020 wurde im spanischen Staatsanzeiger (BOE) das königliche Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März über dringende außerordentliche Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von COVID-19 veröffentlicht. Nachfolgend werden wir eine Übersicht über die wichtigsten außerordentlichen Maßnahmen geben, die für die sogenannten Gesellschaften und andere juristische Personen des Privatrechts (Vereine, Genossenschaften und Stiftungen) gelten.

Diese Maßnahmen können nach ihrem Geltungsbereich in drei Kategorien unterteilt werden: (i) Maßnahmen zur Beschlussfassung, (ii) Maßnahmen zum Jahresabschluss und (iii) andere Maßnahmen.

i. Maßnahmen zur Beschlussfassung:

Auch wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Gesellschaft keine Sonderregelung enthält, ist für die Dauer des Notstandes Folgendes gestattet:

1.Die Sitzungen folgender Organe als Videokonferenz abzuhalten:

  • Der Gesellschafterversammlung sowie des Verwaltungsorgans von Gesellschaften;
  • Der Mitgliederversammlung und des Vorstandes von Vereinen;
  • Des Vorstandes von Genossenschaften und Stiftungen;
  • Der freiwilligen oder verpflichtenden Ausschüsse, die ggf. von den vorgenannten eingesetzt wurden.

Für die Durchführung der Videokonferenz muss ein Medium genutzt werden, welches die Echtheit und eine Verbindung in Echtzeit mit Bild und Ton der Anwesenden sicherstellt.

2.Die Beschlussfassung der vorgenannten Organe kann mittels schriftlicher Abstimmung und ohne Sitzung erfolgen, wenn dies von dem Vorsitzenden beschlossen wird oder mindestens zwei Mitglieder des jeweiligen Organs dies beantragen.

ii. Maßnahmen zum Jahresabschluss:

• Die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses durch das Verwaltungsorgan der Gesellschaft wird gehemmt. Ab dem Ende des Notstandes wird eine erneute Dreimonatsfrist für die Aufstellung des Jahresabschlusses gewährt.

• Sollte der Jahresabschluss bereits aufgestellt worden sein und bestünde eine Pflicht zu seiner Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, so kann die Gesellschaft diese Prüfung innerhalb von zwei Monaten ab Ende des Notstandes vornehmen.

• Die ordentliche Gesellschafterversammlung hat innerhalb von drei Monaten ab dem Ende der Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses zusammenzutreten. Das bedeutet, dass die Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Notstandes für die Feststellung des Jahresabschlusses zusammentreten muss.

• Ist die Einberufung der Gesellschafterversammlung vor der Erklärung des Notstandes erfolgt und hätte diese nach dieser Erklärung stattfinden sollen, so kann das Verwaltungsorgan entscheiden, (i) Ort und Zeit der Versammlung zu ändern oder (ii) den Einberufungsbeschluss zu widerrufen. In beiden Fällen muss dies 48 Stunden vor dem Zusammentreten der Versammlung erfolgen. Fällt die Entscheidung auf den Widerruf des Einberufungsbeschlusses, so ist innerhalb eines Monats ab dem Ende des Notstandes eine neue Einberufung vorzunehmen.

iii. Andere Maßnahmen

• Wurde ein Notar zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung geladen, um das Sitzungsprotokoll niederzulegen, so kann er elektronische Mittel in Echtzeit nutzen, die ihm jedoch die korrekte Wahrnehmung seiner Aufgaben gestatten müssen.

• In Kapitalgesellschaften können die Gesellschafter ihr Austrittsrechts bis zum Ende des Notstandes nicht ausüben, auch wenn gesetzliche oder satzungsmäßige Gründe für die Auflösung vorliegen.

• In Genossenschaften wird die Frist für die Rückgabe der Einlagen der Gesellschafter auf sechs Monate nach dem Ende des Notstandes verlängert, wenn diese während des Notstandes ausscheiden.

• Endet bei auf bestimmte Zeit gegründeten Gesellschaften der Zeitraum während des Notstandes, so erfolgt die Auflösung erst zwei Monate nach Ende des Notstandes.

• Stellt sich ein Auflösungsgrund vor der Erklärung des Notstandes oder während seiner Dauer ein, wird die für das Verwaltungsorgane geltende Zweimonatsfrist zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, damit diese den Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft oder zu Behebung des Grundes trifft, bis zum Ende des Notstandes gehemmt.

• Stellt sich während des Notstandes ein Auflösungsgrund ein, haften die Verwalter der Gesellschaft nicht für die Schulden, die die Gesellschaft in dieser Zeit möglicherweise aufnimmt.

• Die Frist für das Erlöschen von Einreichungsvormerkungen, Eintragungsvormerkungen, Registervermerken, Randvermerken und allen anderen Registereintragungen, die nach Ablauf einer bestimmten Zeit gelöscht werden, wird gehemmt. Die Frist läuft erst an dem Tag nach Ende des Notstandes weiter.

Christian Krause
Partner. Bereich Corporate M&A