Corona · Neue Bestimmungen zu Flügen und internationalen Reisen nach Spanien

13.05.2020 - Irene Sbert Muñíz

Im Rahmen weiterer aufgrund von COVID-19 ergriffener Maßnahmen hat die spanische Regierung am 11. Mai eine Ministerialerlass INT/401/2020 verabschiedet, kraft dessen Reisen, sowohl auf dem See- als auch auf dem Luftweg, eingeschränkt werden.

Irene Sbert Muñiz Abogada +34 971 71 70 34

1. Grundsätzlich gilt, dass nur folgende Personen nach Spanien einreisen dürfen:

  • Spanische Staatsbürger;
  • In Spanien ansässige Personen, die belegen können, dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Wohnsitz in Spanien liegt (das Eigentum an einer Immobilie oder ein Zweitwohnsitz in Spanien reichen nicht aus);
  • Grenzgänger und Arbeitnehmer, die aus anderen beruflichen Gründen einreisen;
  • Gesundheitspersonal und Altenpfleger, die ihrer beruflichen Tätigkeit in Spanien nachgehen;
  • Personen, die mit entsprechenden Dokumenten einen Grund höherer Gewalt oder Notsituationen für die Einreise nach Spanien belegen;
  • Diplomatisches und konsularisches Personal sowie Mitarbeiter internationaler Organisationen soweit in Ausübung ihrer Funktionen;
  • Mitarbeiter im Warentransport (auch Schiffs- und Flugzeugbesatzungen inbegriffen), sofern ihre Weiterreise gesichert ist.

Vor der Einreise nach Spanien kann ein Verfahren zur Abklärung der Voraussetzungen im Ursprungsland erfolgen.

Diese Maßnahme ist zunächst ab diesem Freitag, den 15. Mai 2020 (0.00 Uhr), bis zum 24. Mai 2020 (0.00 Uhr) wirksam, kann jedoch auf Beschluss verlängert werden.

2. Quarantäne

Corona_fluege_reisen_spanienDarüber hinaus hat die spanische Regierung Maßnahmen zur Kontrolle und Nachverfolgung der Einreisenden ergriffen, die ebenfalls ab dem 15. Mai 2020 (0.00 Uhr) bis zum Ende des Alarmzustandes gelten.

Personen, die gemäß dem vorstehenden Absatz und unabhängig von ihrem Ursprungsland (EU-Land, Schengen-Land oder Drittland) nach Spanien einreisen dürfen, müssen sich nach ihrer Ankunft in eine 14-tägige Quarantäne begeben und ihre Personalien und Kontaktdaten für Kontrollen und Nachverfolgung zur Verfügung stellen.

Ausgenommen von dieser Quarantänepflicht sind nur Grenzgänger, Transporteure und Besatzungen sowie Gesundheitspersonal, das aus beruflichen Gründen grenzüberschreitend reist.

Personen, die aus dem Ausland eingereist sind, müssen während der Quarantäne in ihrer Wohnung oder Unterkunft bleiben. Sie dürfen die Wohnung nur aus einem der folgenden Gründe verlassen und haben dabei stets eine Maske zu tragen:

a) Einkauf von Lebensmitteln, pharmazeutischen Produkten oder Grundbedarfsgüter;

b) Besuch von Gesundheitszentren, -diensten oder -einrichtungen;

c) Grund höherer Gewalt oder in Notsituationen.

Sollten daneben Symptome einer möglichen COVID-19-Erkrankung auftreten, sind telefonisch die Gesundheitsbehörden der jeweiligen Autonomen Region zu kontaktieren. Die entsprechenden Telefonnummern finden Sie hier.