Spanien: Nachzuholende bezahlte Sonderfreistellung, neue Massnahme zur Bewältigung der Covid-19-Krise

30.03.2020 - Monika Bertram

Monika Bertram Abogada +34 91 319 96 86

Im Zuge des von der Regierung verlängerten Alarmzustandes infolge der von COVID-19-Krise, wurden die folgenden beiden Königlichen Gesetzesdekrete verabschiedet und traten am 28. bzw. 29. März 2020 in Kraft:

1. Königliches Gesetzesdekret 9/2020 vom 27. März, mit dem zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung verabschiedet werden, um die Auswirkungen von COVID-19 abzuschwächen.
2. Königliches Gesetzesdekret 10/2020 vom 29. März zur Regelung der „nachzuholenden bezahlten Sonderfreistellung“ (permiso retribuído recuperable) für Arbeitnehmer, die keine „wesentlichen Tätigkeiten“ erbringen, um die Mobilität der Bevölkerung im Rahmen des Kampfes gegen COVID-19 einzuschränken.

Gemäß den oben genannten Normen und zum Zwecke der:

(i) Bewältigbarkeit der seit Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020 vom 17. März eingereichten Anträge zu Kurzarbeit in Spanien (ERTE),

(ii) Sicherung der Arbeitsplätze und Wiederherstellung der Geschäftstätigkeit, und

(iii) Einschränkung der Mobilität der Arbeitnehmer und damit der Begrenzung der Zunahme von Neuinfektionen durch COVID-19,

hat die Regierung auf folgende Maßnahmen beschlossen:

i. Verbot von Entlassungen aus den in Artikel 22 und 23 des Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März genannten Gründen.

ii. Beschränkung der Kurzarbeit (ERTE) aufgrund höherer Gewalt, wie in Artikel 22 des Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März geregelt, auf die Dauer des Alarmzustandes

iii. Überprüfungsmöglichkeit von eingereichten und genehmigten Anträgen auf Kurzarbeit (auch bei Genehmigungsfiktion) und Verhängung von entsprechenden Sanktionen bei Falschdarstellung, Unrichtigkeiten, Betrug, etc., die (akzessorisch) auch die Rückgabe/Erstattung von zu Unrecht gezahlten Arbeitslosenhilfe umfassen. Mögliche verwaltungsrechtliche und/oder strafrechtliche Verantwortlichkeiten sind nicht ausgeschlossen.

iv. Unterbrechung der Berechnung der Dauer von, durch die Kurzarbeit betroffenen, gemäß den in den Artikeln 22 und 23 des Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März genannten Gründen, befristeten Verträgen.

v. Das Datum des Inkrafttretens der Kurzarbeit aus den in Artikel 23 des Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März (wirtschaftliche, technische, organisatorische und/oder produktionstechnische Gründe) genannten Gründen und damit der Arbeitslosenhilfe, muss auf jeden Fall mit dem Datum der Mitteilung der Entscheidung durch das Unternehmen an die Arbeitsbehörde zusammenfallen oder nach diesem Datum liegen.

vi. Vom 30. März 2020 bis zum 9. April 2020 (beide einschließlich) wird eine „nachzuholende bezahlte Sonderfreistellung“ (permiso retribuído recuperable) eingeführt. In diesem Zeitraum erhalten die Arbeitnehmer weiterhin ihr Gehalt, die Arbeitszeit muss jedoch bis zum 31. Dezember 2020 nachgearbeitet werden.

Diese Genehmigung betrifft Arbeitnehmer, die Tätigkeiten in Dienstleistungsunternehmen erbringen, die als „nicht wesentlich“ qualifiziert sind.

Arbeitnehmer, die derzeit Telearbeit leisten oder deren Vertrag ausgesetzt ist (Aussetzung Kurzarbeit, Krankenstand, Mutterschutz, usw.), sind von dieser nachzuholenden bezahlten Sonderfreistellung nicht betroffen.

Die Nacharbeit der während der nachzuholenden bezahlten Sonderfreistellung nicht geleisteten Stunden ist Gegenstand von Verhandlungen, die während einer höchstens sieben Tage dauernden Konsultationsperiode zu führen sind.

Gibt es keine Arbeitnehmervertretung kann gemäß Artikel 41.4 des Arbeitnehmerstatuts eine Kommission gebildet werden, die diese Aufgabe übernimmt.

Die Frist für die Bildung dieser Kommission beträgt fünf Tage.

Kann keine Einigung erzielt werden, so teilt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern und der Kommission innerhalb von sieben Tagen nach Ende des Konsultationszeitraums die Entscheidung über die Nachholung der während der Anwendung dieser Sonderfreistellung nicht geleisteten Arbeitsstunden mit.

Der Arbeitnehmer muss mindestens fünf Tage im Voraus darüber informiert werden, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit er die nicht geleisteten Stunden nacharbeiten muss.

Die Nachholung der nicht geleisteten Stunden müssen im Einklang mit den Vorgaben in den arbeitsrechtlichen Gesetzen zu den Arbeitszeitgrenzen erfolgen.

Monika Bertram

Abogada · Verantwortlich für den Bereich Arbeitsrecht