Die spanische Regierung hat im Rahmen ihrer Alarmzustandsgesetzgebung mittels des am 30. März erlassenen Königlichen Gesetzesdekrets 10/2020 einen Katalog mit verschiedenen lebenswichtigen gewerblichen Sektoren verabschiedet, in deren Bereich Arbeitnehmer weiterhin ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Allen anderen Arbeitnehmern der nicht für lebenswichtig erklärten Bereiche ist es seit dem 30. März und vorläufig bis zum 9. April verboten, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen. Es handelt sich hierbei um einen weiteren Schritt, die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen.
Jeder kann sich vorstellen, dass es sich um ein höchstschwieriges Unterfangen handelt, zu entscheiden, welche Wirtschaftsbereiche eines Landes in der gegenwärtigen Krisensituation lebenswichtig sind und diese in einem allgemeingültigen Katalog zu erfassen. Die spanische Regierung steht insoweit gegenwärtig auf dem Prüfstand.
In Ausführung des Gesetzesdekrets 10/2020 hat das spanische Industrieministerium nun Auslegungsrichtlinien herausgegeben, die u.a. bestimmen, dass der Im- und Export jeder Art von Waren in Erfüllung internationaler Verträge als lebenswichtige gewerbliche Tätigkeit zu betrachten sei.
Es überrascht etwas, dass die Einstufung als lebenswichtiger Bereich in diesem Fall nicht an die Befriedigung von Grundbedürfnissen der Bevölkerung wie die Lebensmittelversorgung, Transport, Zivilschutz, Sicherheit, Gesundheitswesen, etc. geknüpft wurde. Die Lebenswichtigkeit ergibt sich nach der Auslegung des Ministeriums allein aus dem Umstand, dass ein Unternehmen im Rahmen internationaler Verträge Waren importiert oder exportiert.
Das Ministerium lieferte keinerlei Begründung für diese Auslegung des Gesetzesdekrets. Es liegt der Verdacht nahe, dass hier eine Hintertür für viele Unternehmen geschaffen wurde, die anderenfalls unter den gegenwärtigen gesetzlichen Bedingungen kaum die Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebes hätten rechtfertigen können.
Allerdings ist zu beachten, dass Regierungskabinett wohl auch abweichende Auslegungen vertreten werden, da z.B. das Ressort des Wirtschaftsministeriums die Auffassung vertritt, dass die Produktion von Waren für den Export nicht generell als lebenswichtig einzustufen sind, auch wenn dies der Erfüllung internationales Verträge dient. Daneben gibt es weitere Auslegungsrichtlinien auf der regionalen Verwaltungsebene.
Es ist zu hoffen, dass sich die Gesundheitssituation bald soweit unter Kontrolle gebracht werden kann, dass der ausgerufene Alarmzustand und die damit verbundene immense Rechtsunsicherheit beendet wird.
Bereich Vertrieb und EU