Die spanische Regierung veröffentlichte am 1. April ein weiteres (Notstands-) Gesetzesdekret mit diversen Hilfsmechanismen und -programmen. In seiner 19. Zusatzbestimmung kündigt das Gesetzesdekret für das noch nicht absehbare Ende des Alarmzustandes an, dass die Regierung auf Vorschlag des Justizministeriums innerhalb einer Frist von maximal 15 Tagen einen Aktionsplan verabschieden werde, um die Verfahren an den Arbeits-, Verwaltungs- und Handelsgerichten zu beschleunigen. Man wolle so einen Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung und der Überwindung der Krisensituation leisten.
Der Gesetzgeber geht wohl davon aus, dass sich sie gerichtliche Bewältigung der Folgen der Coronavirus-Krise insbesondere vor den genannten Gerichtsbarkeiten abspielen wird. So sind die Handelsgerichte unter anderem für Unternehmensinsolvenzsachen zuständig. Worin der Aktionsplan genau bestehen wird, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus handelt es sich dem Wortlaut nach wohl um nicht viel mehr als eine gesetzgeberische Absichtserklärung, deren Wert angesichts der bereits vor der Krise bestehenden notorischen personalen Unterbesetzung und der daraus resultierenden Überlastung der spanischen Gerichte keine große Bedeutung beizumessen ist.
(Disposición adicional decimonovena Real Decreto-Ley 11/2020, de 31 de marzo por el que se adoptan medidas urgentes complementarias en el ámbito social y económico para hacer frente al COVID-19.)
Bereich Restrukturierung und Insolvenzrecht