Der durch das Coronavirus ausgelöste nationale Alarmzustand in Spanien hat zwar zum Stillstand der Rechtspflege geführt, jedoch lässt das von der spanischen Regierung erlassene Gesetzesdekret Ausnahmen zu.
Eine solche Ausnahme betraf den Beschluss vom 28. März dieses Jahres in einem vor dem Handelsgericht Nr. 3 von Valencia geführten Insolvenzverfahren. Es handelte sich um ein bereits in der Abwicklung befindliches Textilunternehmen im Raum Valencia, das seine Geschäftstätigkeit bereits vollständig eingestellt hatte und keine Arbeitnehmer mehr beschäftigte. Die noch vorhandenen Produktionsmaschinen waren noch funktionsfähig und das Unternehmen verfügte noch über die entsprechende Betriebserlaubnis.
Angesichts der bestehenden Notsituation im Gesundheitswesen erlaubte das Handelsgericht Nr. 3 von Valencia auf Antrag der Insolvenzverwaltung und des Mehrheitsgesellschafters zum Wohle der Allgemeinheit die bereits stillgelegte Produktion wieder aufzunehmen, um dringend benötigte Schutzkleidung für das Sanitätspersonal herzustellen.
Nach dem Vortrag der Antragsteller würden sämtliche an dem Produktionsprozess beteiligte Personen dies ehrenamtlich und auf eigenes Risiko tun, ohne dass der Wert der Maschinen gemindert werde. Die zu verarbeitenden Materialien werde unentgeltlich zur Verfügung gestellt und die hergestellte Schutzkleidung kostenlos abgegeben.
Das Gericht stellt in seiner Entscheidung ausdrücklich fest, dass die Wiederaufnahme der Produktion eines sich bereits in Abwicklung befindlichen Unternehmens mit den gesetzlichen Vorschriften über das Insolvenzverfahren vereinbar ist. Die soziale Funktion des Insolvenzverfahrens erlaube es neben den Interessen der Gläubiger auf Befriedigung Ihrer Forderungen auch Interessen des Gemeinwohls zu berücksichtigen.
(Juzgado de lo Mercantil Nº, 3 de Valencia, Auto de 28 de marzo de 2020 – Concurso Abreviado 647/10)
Bereich Insolvenzrecht