Mit diesem Eildekret erlässt die Zentralregierung einige Präventionsvorschriften, die mit dem Ende des Alarmzustandes greifen, um den Schutz des Rechts auf Leben und den Schutz der Gesundheit während der Gesundheitskrise aufgrund von COVID-19 sicherzustellen.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist insbesondere Artikel 7 des neuen Eildekretes relevant, der folgende Hygiene- und Präventionspflichten am Arbeitsplatz festlegt:
- Ergreifung angemessener Lüftungs-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen.
- Bereitstellung von Wasser und Seife oder Desinfektionsmitteln für die Angestellten.
- Anpassung der Arbeitsbedingungen zur Einhaltung des Mindestsicherheitsabstandes von 1,50 m und Bereitstellung angemessener PSA, sollte ersteres nicht möglich sein.
- Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen, sowohl von Angestellten als auch Kunden oder Nutzern.
- Ergreifung von Maßnahmen für eine schrittweise Rückkehr der Arbeitnehmer an ihre Arbeitsplätze und die Stärkung der Telearbeit, wenn die Art der Tätigkeit dies gestattet.
Zwar sind diese Präventionsmaßnahmen durch das Eildekret nun verbindlich festgehalten, allerdings haben die meisten Unternehmen mit der Einhaltung der für sie geltenden Arbeitsschutzvorschriften diese Maßnahmen ohnehin bereits ergriffen, um die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu wahren.