Der Begriff des Zusammenlebens und die Anwendung der persönlichen und familiären Mindestbeträge im Rahmen der Einkommenssteuer

28.03.2012

Am 15. Februar 2012 erließ das spanische oberste Verfassungsgericht ein Urteil auf Grundlage einer Verfassungsbeschwerde, die im Zusammenhang mit verschiedenen Artikeln des Gesetzes 40/1998 (Körperschaftssteuergesetz), das mittlerweile durch das neue Körperschaftssteuergesetz (Gesetz 35/2006) aufgehoben wurde. Der Tenor des Urteils besagt, dass die Formulierung „lebt mit dem Steuerzahler zusammen und“ des Artikels 40.3.1b) des genannten Gesetzes zwar verfassungswidrig, jedoch nicht nichtig ist.

Der vorgenannte Artikel berechtigt nicht denjenigen, der die Unterhaltskosten seiner Kinder trägt, einen Steuerabzug bezüglich der persönlichen und familiären Mindestbeträge im Hinblick auf die Einkommenssteuergrundlage vorzunehmen, sondern ausschließlich den Elternteil, mit dem die Kinder zusammenleben, so dass das Recht zum Steuerabzug vom Zusammenleben und nicht von der wirtschaftlichen Abhängigkeit abhängt. Diese Frage ist deshalb von großer Bedeutung, da heutzutage zahlreiche Elternteile zwar nicht mit ihren Kindern zusammenleben oder zusammenleben können, jedoch gesetzlich verpflichtet sind, für deren Unterhalt aufzukommen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Artikel 39.3 der spanischen Verfassung zum einen die Eltern dazu verpflichtet, ihren minderjährigen Kindern umfassenden Beistand zu leisten, sowie zum anderen die öffentliche Hand anhält, den wirtschaftlichen Schutz der Familie zu garantieren. In diesem Zusammenhang führt das Verfassungsgericht aus, dass der Gesetzgeber diesen Schutz ohne Diskriminierung zu gewähren hat, d.h. sämtliche Elternteile, die ihren Kindern Beistand leisten, sind zu begünstigen.

Aus diesem Grunde wurde die Formulierung „lebt mit dem Steuerzahler zusammen und“ für verfassungswidrig erklärt, da diese dem Gesetzeszweck nicht gerecht wird, der im Schutz der Familie mittels eines Einkommenssteuerabzugs eines Teils der Aufwendungen im Sinne des Beistands für die Kinder liegt. Der wirtschaftlichen Abhängigkeit wird insofern ein höherer Wert zugemessen.

Das Urteil erklärt die angefochtene Norm weiterhin nicht für nichtig. Dies nicht nur, da die Norm im Zeitpunkt des Urteilsspruches bereits aufgehoben war, sondern auch da ein Wegfallen der genannten Formulierung automatisch zur Folge hätte, dass sämtliche Elternteile, unabhängig davon, ob sie für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen, in den Genuss des familiären Mindestbetrages für jedes ledige Kind unter 25 Jahren kommen würden, was der Intention des Gesetzes widersprechen würde.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte María Blanco: [email protected]