Das spanische Werkvertragsrecht gewährt dem Subunternehmer einen direkten Zahlungsanspruch gegen den Bauherrn. Im Falle der Insolvenz des Bauunternehmers finden allerdings die Konkursmasse schützende Sonderregelungen Anwendung. So sieht das Konkursgesetz vor, dass Klageverfahren, in denen ein Direktanspruch geltend gemacht wird, auszusetzen sind, wenn über das Vermögen des Bauunternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Vor Inkrafttreten der Reform genügte die beweiskräftige Geltendmachung zur wirksamen Verschiebung des Zahlungsanspruchs aus dem Vermögen des Bauunternehmers in das Vermögen des Subunternehmers. D.h. fiel der Bauunternehmer in die Insolvenz, bildete der Zahlungsanspruch gegen den Bauherrn nicht mehr Bestandteil der Konkursmasse. In einer kürzlich in einem Altfall ergangenen Entscheidung stellte der Tribunal Supremo fest, dass der Unterbeauftragte zur wirksamen Geltendmachung des Direktanspruchs vor Insolvenzeröffnung Klage gegen den Bauherrn hätte erheben müssen, da lediglich eine aussergerichtliche Zahlungsaufforderung nicht zu der beschriebenen Vermögensverschiebung führe. Vor diesem Hintergrund sollten Direktansprüche gegen den Bauherrn immer unverzüglich geltend gemacht werden, um noch vor einer Insolvenzeröffnung die Zahlung zu erzwingen.
Mehr Information: Michael Fries