Der EuGH bestätigt die Zulässigkeit des Parallelhandels mit Arzneimitteln

06.10.2008

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschränkungen des Verkaufs von Pharmaprodukten an Großhändler, mit dem Ziel den Weiterverkauf von Produkten in andere EU-Länder zu beschränken oder zu verhindern, zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung führen kann.

So hat der Gerichtshof das Modell des direkten Vertriebs von bestimmten Arzneimitteln in Frage gestellt, welches Beschränkungen bei Lieferungen von Medikamenten an Händler etabliere. Auf diese Weise können die Letztgenannten die lokalen Apotheken beliefern, haben aber nicht genügend Produkte für den Export.

Das Gericht führt aus, dass der Art. 82 EG dahin auszulegen sei, dass ein Unternehmen mit einer vorherrschenden Stellung auf dem Arzneimittelmarkt diese dann missbräuchlich ausnutze, um Parallelexporte bestimmter Großhändler von einem Mitgliedsstaat in einen anderen zu verhindern, sofern es sich weigere von diesen Großhändlern aufgegebene normale Bestellungen auszuführen.

Obwohl diese Entscheidung einen schweren Schlag für die Pharmaindustrie darstellt, wird bestätigt, dass ein Arzneimittelhersteller dazu in der Lage sein muss, seine eigenen kommerziellen Interessen zu verteidigen, sobald es sich um Großaufträge handelt. Dies wurde von der Pharmaindustrie als positiv bewertet und interpretiert die Entscheidung dahingehend, dass es somit keine Verpflichtung für ihre Labore gäbe, stets außerordentliche Mengen an Produkten bereitstellen zu müssen.

Weitere Information unter:
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=ES&Submit=Rechercher$docrequire=alldocs&numaff=C-472/06&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100

Oder kontaktieren Sie bitte Eric Jordi Cubells: [email protected]