Das Gericht führt aus, dass der Art. 82 EG dahin auszulegen sei, dass ein Unternehmen mit einer vorherrschenden Stellung auf dem Arzneimittelmarkt diese dann missbräuchlich ausnutze, um Parallelexporte bestimmter Großhändler von einem Mitgliedsstaat in einen anderen zu verhindern, sofern es sich weigere von diesen Großhändlern aufgegebene normale Bestellungen auszuführen.
Obwohl diese Entscheidung einen schweren Schlag für die Pharmaindustrie darstellt, wird bestätigt, dass ein Arzneimittelhersteller dazu in der Lage sein muss, seine eigenen kommerziellen Interessen zu verteidigen, sobald es sich um Großaufträge handelt. Dies wurde von der Pharmaindustrie als positiv bewertet und interpretiert die Entscheidung dahingehend, dass es somit keine Verpflichtung für ihre Labore gäbe, stets außerordentliche Mengen an Produkten bereitstellen zu müssen.
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