Der Europäische Gerichtshof legt Art. 56 EG im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Immobilieninvestitionen aus

21.01.2010

Zur Gewährleistung des freien Kapitalverkehrs bestimmt Art. 56 EG, dass alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind.

In seiner Entscheidung vom 01. Oktober 2009 hatte der EUGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des obersten Verwaltungsgerichtes der Niederlande Art. 56 EG im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Immobilieninvestitionen auszulegen. Ein niederländisches Unternehmen beabsichtigte, in Belgien ein Immobilienprojekt zu verwirklichen.

Der EUGH hielt fest, dass ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen kann, die geeignet ist, den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere wenn sie eine Grundfreiheit wie den freien Kapitalverkehr betreffen, ihre praktische Wirksamkeit nehmen.
Art. 56 EG steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die die Ausübung grenzüberschreitender Tätigkeiten im Immobiliensektor von der Einholung einer vorherigen behördlichen Genehmigung abhängig machen, sofern diese Rechtsvorschriften nicht auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die geeignet sind, der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen zu setzen.
 

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