Der Oberste Gerichtshof klärt, wie der Rechtsweg der höheren Gewalt zur Löschung von Arbeitsverträgen zu nutzen ist

22.12.2008

Urteil des Obersten Gerichtshofs (Senat für Arbeits – und Sozialsachen), vom 8. Juli 2008 .

Der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo, nachfolgend TS) konzentriert sich in seinem Urteil auf die Prüfung dessen, ob eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, die mit der Beendigung des Mietvertrages des Lokals, in dem der Angestellte seinen Dienst verrichtet, begründet wird, als ein Fall von höherer Gewalt oder als eine objektive Kündigung, also aus vom Arbeitnehmer unverschuldeten Gründen, einzuordnen ist. Das Ergebnis dieser Analyse führt sowohl aus rechtlicher Sicht als auch aus verfahrenstechnischer Sicht zu unterschiedlichen Konsequenzen, da für den Fall, dass sich die Kündigung auf höhere Gewalt berufen sollte, vor Aussprechen derselben zunächst ein Verwaltungsverfahren zu durchlaufen ist.

Der Senat erklärt in seinem Urteil, dass die höhere Gewalt als solche keinen Vertragsauflösungsgrund in sich begründet, sondern ein Ereignis, dass diesen Grund verursachen könnte. Deshalb müssen sich zwei Voraussetzungen gleichzeitig ergeben: dass eine „Kraft, die grö?er als jede Kontrolle und Vorhersehung ist, vorliegt“, und, dass diese fern von jeder „normalen und vernünftigen Vorhersehung, welche die Umstände in jedem konkreten angenommenen Fall verlangen könnten, ist“. In diesem Sinne klärt der Senat, dass hierbei nicht ausschlaggebend ist, dass das Eintreten des Grundes nicht dem Willen des Unternehmers entspricht, sondern, dass dieser Grund für den Unternehmer nicht vorhersehbar und vermeidbar war. Und diese ratio decidendi ist genau die Grundlage dafür, dass das TS die angefochtene Entscheidung aufhebt, unter Feststellung, dass die Beendigung des Mietvertrages des Lokals eindeutig von dem Mieter vorhersehbar war, da das Mietverhältnis von Anfang an einem Ablauf unterlag, und weist infolgedessen in diesem Sinne zurück, dass hier ein Tatbestand höherer Gewalt vorliegt. In Konsequenz bestätigt das TS, dass der auf diesen Fall anwendbare korrekte Grund, der einer objektiven Kündigung war, da, in diesem Fall, das Unternehmen den Zusammenfall von bedeutenden Schwierigkeiten (wirtschaftlichen, gewerblichen oder produktionstechnischen) nachgewiesen hatte, die es im Zusammenhang mit der Disponibilität über einen anderen geeigneten Ort zur Fortsetzung seiner Dienstleistungen erlitten hatte.

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